Nach rund dreijähriger Diskussion ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), bestehend aus Ärzten sowie Vertretern von Krankenhäusern und Krankenkassen, endlich zu einem Entschluss gelangt: Die als PTAS (perkutante transluminale Angioplastie mit Stenteinlage) bekannte Methode zur Behandlung von Schlaganfällen ist nun nicht mehr Teil des Leistungsspektrums der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV). Intrakranielle Stents dürfen daher nur noch in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Bislang waren pro Jahr 600 bis 700 von rund 170.000 Schlaganfallerkrankten mit der stark umstrittenen Methode behandelt worden.
Intrakranielle Stents – Mehr Schaden als Nutzen
Seit mehr als zehn Jahren existiert die Behandlungsmethode bereits, bei der den Betroffenen ein kleines Röhrchen aus Drahtgeflecht eingesetzt wird, um verengte Gefäße im Gehirn offen zu halten. Wo sie zunächst noch als neue Hoffnungsträger der Schlaganfalltherapie gehandelt wurden, stellten später mehrere unabhängige Studien fest, dass intrakranielle Stents eher ein zusätzliches Risiko darstellen, als tatsächlich zur Heilung beizutragen.
Erst im vergangenen Jahr erschien eine entsprechende Studie in der Fachzeitschrift JAMA (Journal of the American Medical Association), die nach der Behandlung von 112 Testpersonen abgebrochen wurde. Der Grund: 30 Tage nach Einsatz intrakranieller Stents kam es bei rund 25 Prozent der Behandelten zu schwerwiegenden Zwischenfällen wie einem erneuten Schlaganfall. In der Gruppe der Erkrankten, die nur mit Medikamenten behandelt wurden, waren es nur 10 Prozent.
Stents wurden länger eingesetzt, als nötig – Grund war eine Sonderklausel
Fachleute warnten schon früh vor dem Schadenspotential intrakranieller Stents. Dennoch und auch trotz der negativen Studienergebnisse hielten Ärzteschaft und Krankenhäuser über Jahre hinweg an der umstrittenen Methode fest. Möglich machte das die sogenannte Bahr-Klausel. Zwar gibt es in Deutschland ein Gremium, das über die mögliche Streichung einer Behandlungsmethode aus dem Leistungskatalog der GKV entscheidet – der Gemeinsame Bundesauschuss nämlich – dieser besteht allerdings nicht nur aus Unparteiischen und Vertretungen der Kassen, sondern auch der Leistungserbringenden.
Eine auf FDP-Gesundheitsminister Daniel Bahr zurückgehende Sonderklausel legt fest, das bei gewissen Entscheidungen eine Mehrheit im G-BA für den Ausschluss einer Behandlung nicht mehr ausreicht, sondern dass mindestens neun von 13 Stimmen für einen Entschluss benötigt werden, also auch die Krankenhäuser und Ärzteschaft dem Ausschluss zustimmen müssen. Da diese an der umstrittenen Behandlung verdienen, öffnet die Bahr-Klausel Tür und Tor für die Vermischung medizinischer mit ökonomischen Motiven – egal, als wie schädlich sich eine Behandlung erweist. Zumindest in der Theorie ist das möglich.