BAföG gibt's nur für einen bestimmten Personenkreis
Zunächst die schlechte Nachricht: BAföG – umgangssprachlich für die finanzielle Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – können weiterhin nur diejenigen erhalten, deren Eltern als Unterhaltspflichtige nicht genug verdienen, um ihrem Nachwuchs Schule oder Studium selbst zu bezahlen. Klingt gerecht, ist es aber nicht. Ein Beispiel: Verdienen die Unterhaltspflichtigen auf dem Papier zu viel, müssen aber einen erheblichen Teil ihres Einkommens z.B. für die Pflege ihrer eigenen Eltern aufwenden, sodass ihnen unter dem Strich zu wenig bleibt, um ihre Kinder zu unterstützen, fördert der Staat diese trotzdem nicht nach BAföG. Eine Einzelfallprüfung findet in einem solchen Fall nicht statt.
Sonstige grundsätzliche Voraussetzungen für den Bezug von BAföG-Leistungen
Grundsätzlich kann gefördert werden, wer allgemeinbildende Schulen ab der 10. Klasse, eine Fach- oder Berufsfachschule, eine Schule des Zweiten Bildungsweges, eine Akademie oder – üblicherweise – eine Hochschule besucht. Schüler-BAföG gibt es allerdings nur an speziellen Schultypen und oft nur für diejenigen, die nicht mehr bei den Eltern wohnen oder deren Ausbildungsstelle zu weit entfernt liegt (in der Regel mehr als zwei Stunden vom Elternhaus). Wer eine Ausbildung im Dualen System macht, also bereits als Schüler bezahlt wird, kann kein BAföG, aber gegebenenfalls Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Für angehende Meister gibt es unter Umständen Geld nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Studierende müssen vor allem verschiedene Freibeträge beachten (s.u.).
Der BAföG-Höchstsatz steigt ab WiSe 2016/17
Ab dem Wintersemester 2016/2017 steigen die BAföG-Höchstsätze je nach Ausbildungsrichtung um mindestens acht Prozent an. Im Studium gibt es dann statt bisher 597 Euro über 50 Euro mehr, nämlich 649 Euro (plus Zuschläge, vor allem für Kranken- und Pflegeversicherung). Wie viel man tatsächlich ausgezahlt bekommt, hängt von den eigenen finanziellen Verhältnissen sowie denen der Eltern und gegebenenfalls des Ehepartners ab.
Die Freibeträge werden ab WiSe 2016/17 erhöht
Durften Studierende bisher 406 Euro pro Monat neben dem Studium verdienen, ohne Abzüge vom BAföG-Satz in Kauf nehmen zu müssen, steigt dieser Betrag ab WiSe 16/17 auf 450 Euro an. Zudem darf man dann Vermögen in Höhe von insgesamt 7.500 Euro (bisher: 5.200 Euro) besitzen, Ehegatten und Kinder jeweils 2.100 statt bisher 1.800 Euro. Wessen Eltern nicht unterdurchschnittlich verdienen, nämlich mehr als 1.715 Euro netto pro Monat (bisher: 1.605 Euro), der muss Abzüge vom BAföG bis hin zum Verfallen des Anspruchs hinnehmen. Als Grundlage wird das elterliche Einkommen im vorletzten Jahr vor der Antragstellung herangezogen. Sollten die Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung massiv an Einkommen eingebüßt haben, etwa durch Arbeitsplatzverlust eines oder beider Partner, kann dies allerdings nach Stellung eines Aktualisierungsantrags berücksichtigt werden. Nur in wenigen Fällen kann BAföG unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt werden, v.a. wenn der Antragsteller vor Aufnahme des Studiums schon mehrere Jahre lang gearbeitet hat. Die genaue Höhe der BAföG-Leistungen lässt sich übrigens mit dem BAföG-Rechner bestimmen.