VON CLEMENS POKORNY | 27.01.2016 14:10

BAföG aktuell

Voraussetzungen, Höchstsatz, Freibeträge: Ab Wintersemester 2016/2017 verbessern sich viele Bedingungen für den Bezug und die Rückzahlung von BAföG, vor allem für Studierende. UNI.DE mit einem Überblick über die Neuerungen beim Bundesausbildungsförderungsgesetz.







BAföG gibt's nur für einen bestimmten Personenkreis

Zunächst die schlechte Nachricht: BAföG – umgangssprachlich für die finanzielle Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – können weiterhin nur diejenigen erhalten, deren Eltern als Unterhaltspflichtige nicht genug verdienen, um ihrem Nachwuchs Schule oder Studium selbst zu bezahlen. Klingt gerecht, ist es aber nicht. Ein Beispiel: Verdienen die Unterhaltspflichtigen auf dem Papier zu viel, müssen aber einen erheblichen Teil ihres Einkommens z.B. für die Pflege ihrer eigenen Eltern aufwenden, sodass ihnen unter dem Strich zu wenig bleibt, um ihre Kinder zu unterstützen, fördert der Staat diese trotzdem nicht nach BAföG. Eine Einzelfallprüfung findet in einem solchen Fall nicht statt.

Sonstige grundsätzliche Voraussetzungen für den Bezug von BAföG-Leistungen

Grundsätzlich kann gefördert werden, wer allgemeinbildende Schulen ab der 10. Klasse, eine Fach- oder Berufsfachschule, eine Schule des Zweiten Bildungsweges, eine Akademie oder – üblicherweise – eine Hochschule besucht. Schüler-BAföG gibt es allerdings nur an speziellen Schultypen und oft nur für diejenigen, die nicht mehr bei den Eltern wohnen oder deren Ausbildungsstelle zu weit entfernt liegt (in der Regel mehr als zwei Stunden vom Elternhaus). Wer eine Ausbildung im Dualen System macht, also bereits als Schüler bezahlt wird, kann kein BAföG, aber gegebenenfalls Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Für angehende Meister gibt es unter Umständen Geld nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Studierende müssen vor allem verschiedene Freibeträge beachten (s.u.).

Der BAföG-Höchstsatz steigt ab WiSe 2016/17

Ab dem Wintersemester 2016/2017 steigen die BAföG-Höchstsätze je nach Ausbildungsrichtung um mindestens acht Prozent an. Im Studium gibt es dann statt bisher 597 Euro über 50 Euro mehr, nämlich 649 Euro (plus Zuschläge, vor allem für Kranken- und Pflegeversicherung). Wie viel man tatsächlich ausgezahlt bekommt, hängt von den eigenen finanziellen Verhältnissen sowie denen der Eltern und gegebenenfalls des Ehepartners ab.

Die Freibeträge werden ab WiSe 2016/17 erhöht

Durften Studierende bisher 406 Euro pro Monat neben dem Studium verdienen, ohne Abzüge vom BAföG-Satz in Kauf nehmen zu müssen, steigt dieser Betrag ab WiSe 16/17 auf 450 Euro an. Zudem darf man dann Vermögen in Höhe von insgesamt 7.500 Euro (bisher: 5.200 Euro) besitzen, Ehegatten und Kinder jeweils 2.100 statt bisher 1.800 Euro. Wessen Eltern nicht unterdurchschnittlich verdienen, nämlich mehr als 1.715 Euro netto pro Monat (bisher: 1.605 Euro), der muss Abzüge vom BAföG bis hin zum Verfallen des Anspruchs hinnehmen. Als Grundlage wird das elterliche Einkommen im vorletzten Jahr vor der Antragstellung herangezogen. Sollten die Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung massiv an Einkommen eingebüßt haben, etwa durch Arbeitsplatzverlust eines oder beider Partner, kann dies allerdings nach Stellung eines Aktualisierungsantrags berücksichtigt werden. Nur in wenigen Fällen kann BAföG unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt werden, v.a. wenn der Antragsteller vor Aufnahme des Studiums schon mehrere Jahre lang gearbeitet hat. Die genaue Höhe der BAföG-Leistungen lässt sich übrigens mit dem BAföG-Rechner bestimmen.

Begrüßungsgeld für Studierende

BAföG gibt's auch für den Master und im Ausland

Leistungen nach BAföG werden nur für eine Erstausbildung gewährt. Als Erstausbildung gelten allerdings nur BAföG-förderfähige Ausbildungen. Ein Studium nach einer abgeschlossenen dualen Ausbildung etwa gilt als Erstausbildung. BAföG kann auch dann für den Master beantragt werden, wenn BAföG-Leistungen bereits während des Bachelor-Studiums bezogen wurden. Dabei lassen sich Übergangszeiten zwischen Bachelor-Abschluss und Beginn des Masterstudiums unter Umständen finanziell überbrücken. In jedem Fall aber gilt als Höchstförderdauer die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs: Wer sie überschreitet, muss die verbleibenden Semester bis zum Studienabschluss alleine finanzieren. Das Gleiche gilt, wenn man nach dem zweiten Semester ohne wichtigen Grund noch den Studiengang wechselt. Dabei ist beim Master die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nicht zu überschreiten.

Für ein Studium im EU-Ausland sowie in der Schweiz gelten übrigens die gleichen Regeln wie für ein Studium in Deutschland, sodass Studierende die in Deutschland BaföG-berechtigt wären, diese Unterstützung auch im Ausland bekommen können.

Wie viel muss wann zurückgezahlt werden?

Leistungen nach dem BAföG sind eigentlich ein halbes Studienstipendium: 50 Prozent gibt es geschenkt, etwaige Studiengebühren werden sogar ganz getragen, der Rest muss zurückgezahlt werden. Allerdings erst fünf Jahre nach Ende der Regelstudienzeit und auch nur dann, wenn man genug verdient – nämlich über 1.145 Euro (bis WiSe 2016/2017: 1.070 Euro). Für nicht selbst verdienende Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner gibt es weitere Freibeträge oben drauf.

Und welche Alternativen gibt es?

Für Studienstipendien gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für das BAföG. Wessen Eltern zu viel verdienen, wird aber trotzdem gefördert und erhält während des Studiums immerhin ein elternunabhängiges Büchergeld in Höhe von derzeit (Januar 2016) 150 Euro pro Monat. Wenn weder Stipendien noch BAföG in Frage kommen, hilft vielleicht ein Studienkredit weiter.