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Doch relativ selten führt die Kündigungsschutzklage zu einem rechtskräftigen Urteil. Zuerst findet ein so genannter Gütetermin statt. "Dabei soll der Richter darauf hinwirken, dass sich die Parteien einigen", erläutert Dr. Stefan Kramer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover. "bis vier Wochen nach Einreichung der Kündigungsschutzklage findet diese Güteverhandlung statt. Sie führt oftmals zu einem abschließenden Ergebnis in Gestalt eines Abfindungsvergleichs führt."
Auch der Kündigungsschutz kennt Ausnahmen
Das Kündigungsschutzgesetz gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten arbeiten. Allerdings betrifft diese Regelung nur Angestellte, die nach dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden. Für ältere Dienstverhältnisse gilt der Kündigungsschutz sogar schon in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten - mit Kleingedrucktem. Alexandra Wimmer aus Schwabach, Rechtsanwältin bei der Deutschen Anwaltshotline, warnt: "Der Kündigungsschutz der Altarbeitnehmer entfällt, sobald die Zahl der schon vor dem ersten Januar 2004 Beschäftigten unter den alten Schwellenwert von fünf Mitarbeitern sinkt!"
"Die Rechtsprechung ist hier aber noch im Fluss", verweist Dr. Rodolfo Dolce auf aktuelle Entwicklungen. Der Anwalt ist bei der Frankfurter Kanzlei "Dolce - Lauda" tätig und erklärt: "Wenn ein Arbeitnehmer bis 2004 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern tätig war, dann kann er 2008 seinen Kündigungsschutz verlieren. Nämlich dann, wenn der Betrieb unter zehn Arbeitnehmer rutscht und einer seiner alten Arbeitskollegen den Betrieb ebenfalls verlassen hat."
Häufigstes Ergebnis: Vergleich
Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, prüft das Gericht, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war - also ob dringende betriebliche oder verhaltensbezogene Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung vorliegen. Bei betriebs- und krankheitsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Kann die Kündigung durch diese Gründe nicht untermauert werden, gilt sie als unwirksam. Dann besteht das Beschäftigungsverhältnis unverändert weiter.
Falls dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung nach einer unwirksamen Kündigung nicht mehr zugemutet werden kann, so muss das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auflösen. Das erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers. "Dass eine Abfindung vom Arbeitsgericht per Urteil festgesetzt wird, ist in der Praxis aber die Ausnahme. Der Abschluss eines Abfindungsvergleichs ist der Regelfall. Die Aussicht auf eine Abfindung und deren Höhe hängen dabei im Wesentlichen von den Prozessaussichten ab", erklärt Rechtsanwalt Kramer. (§§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz)
Klagefristen für den Arbeitnehmer
Für Kündigungsschutzklagen gilt eine Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Auch bei Lohnzahlungsklagen sind oft Fristen zu beachten. "Diese sind meist im Tarif- oder Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt", sagt Fachanwalt Kramer.
Reicht der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagerhebungsfrist keine Kündigungsschutzklage ein, ist die Kündigung gültig. Allerdings sieht das Gesetz die Zulassung verspäteter Klagen vor. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer verhindert war, die Klage innerhalb dieser Frist einzureichen. Doch die Voraussetzungen für diese verspätete Zulassung sind sehr streng.
Alexandra Wimmer, Rechtsanwältin und Arbeitsrechtexpertin bei der Deutschen Anwaltshotline, führt aus: "Es reicht zum Beispiel nicht aus, dass sich der Arbeitnehmer vier Wochen im Urlaub befand und der Arbeitgeber dies auch wusste. Wohl aber, dass der Arbeitnehmer durch einen Krankenhausaufenthalt gehindert war, die Klage selbst oder durch einen Bevollmächtigten einzureichen." Fristen spielen für die Anfechtbarkeit einer Kündigung eine große Rolle: Zu welchem Zeitpunkt darf gekündigt werden, und wann muss das Schreiben zugehen?