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Ratgeber Kündigung: Formale Bestimmungen

Wie und wann muss die Kündigung zugehen?
Nur schriftliche Kündigung sind gültig. Und der Arbeitgeber muss beweisen können, dass er die Kündigung zugestellt hat.

"Eine mündliche Kündigung ist unwirksam und kann das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Das gilt auch für Kündigungsandrohungen oder Kündigungen, die der Arbeitgeber im Affekt ausgesprochen hat", erklärt Silvia Mittländer, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt. "Das Kündigungsschreiben muss vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben sein, daher ist auch eine Kündigung per E-Mail unwirksam."

Empfang durch den Arbeitnehmer entscheidet die Frist

Wichtig für die Frage, wann die Kündigung ausgesprochen wurde, ist der Empfang des Kündigungsschreibens durch den Arbeitnehmer. Die Zustellungsart - etwa per Einschreiben, normaler Post oder Kurier - ist für die Gültigkeit einer Kündigung unerheblich. Der Arbeitgeber muss aber nachweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch)

Beweislast beim Arbeitgeber

Rechtsanwältin Alexandra Wimmer erläutert: "Den Zugang der Kündigung muss stets der Arbeitgeber nachweisen. Hierbei entstehen häufig Probleme. Zum Beispiel, wenn Einschreiben nicht von der Post abgeholt werden." Denn auch bei der Kündigung per Einschreiben muss die Zustellung vom Arbeitgeber beweisen werden: Das reine Einwerfen des Benachrichtigungszettels über das Einschreiben gilt nicht als Nachweis. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2001 ist eine Kündigung per Einschreiben erst dann nachweislich eingegangen, wenn der Brief tatsächlich zugestellt oder bei der Post abgeholt wurde. (Aktenzeichen: 21 Ca 2762/01)

Das bestätigt der Rechtsanwalt Guido Dammholz: "Wird die Kündigung per Einschreiben versandt, und wirft der Briefträger lediglich den Benachrichtigungszettel in den Hausbriefkasten ein, geht hierdurch die Kündigung nicht zu." Der im Sinne des Gesetzes nachweisbare Zugang erfolge erst, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben tatsächlich in Empfang nimmt. Entsprechend entschied auch das Landesarbeitsgericht Hamm im Jahr 2002: Nach diesem Urteil kann die tatsächliche Zustellung eines Kündigungsschreibens nur durch die Zeugenaussage des Briefzustellers bewiesen werden. (Aktenzeichen: 3 Sa 847/01)

Auch Arbeitnehmer in der Pflicht

"Es gibt aber auch Fälle, in denen sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen kann, er habe die Kündigung zu spät oder überhaupt nicht erhalten", sagt Dammholz. Das gelte etwa dann, wenn er die Annahme der Kündigung verweigert, obwohl er erkannt hat, dass es sich um eine Kündigung handelt. Wenn der Arbeitnehmer weiß, dass er ein Kündigungsschreiben erhalten wird, darf er sich der Zustellung nicht entziehen.

"Daher ist auch eine Kündigung während der Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers grundsätzlich zulässig", wie Dammholz erläutert. Denn die Kündigung gehe dem Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zu, wenn er unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen.

VON BENEDIKT MANDL MONSTER.DE

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