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Arbeitslosengeld: Sperrzeiten und Sanktionen

Die Arbeitslosigkeit ist mit vielen Pflichten verbunden. Wer staatliche Hilfe will, muss sich an die Regeln der Behörden halten. Andernfalls drohen Sperrfristen, Ruhezeiten und Kürzungen.

Meldepflicht nach Kündigung

Wer die Kündigung bekommen hat, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich als arbeitssuchend melden. Bei kürzeren Kündigungsfristen besteht die Pflicht zur Meldung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Arbeitsendes. Wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, droht eine Sperrzeit von einer Woche beim Arbeitslosengeld.

Der Grund der Sperrzeit: Die Bundesagentur für Arbeit will nach Möglichkeit vermeiden, dass Arbeitslosigkeit eintritt. Und je früher sie aktiv werden kann, umso besser stehen die Chancen dafür. Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt, oder vor Gericht gegen die Kündigung geklagt wird, ändert das nichts an der Pflicht zur Meldung. In den meisten Kündigungsschreiben ist der Hinweis, dass sich der Gekündigte unverzüglich beim Arbeitsamt melden muss, als Standardsatz aufgenommen.

Sperrzeit wegen Eigenkündigung

Rund sechs bis sieben Millionen Arbeitsverhältnisse werden jährlich gekündigt. Zwei Drittel davon durch den Arbeitnehmer, das teilt die Hans Böckler Stiftung mit. Die meisten dieser Leute wechseln den Arbeitgeber, und nur die wenigsten kündigen, ohne einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben zu haben. Wer aber ohne wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis löst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt, der muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.

Die dauert bis zu zwölf Wochen. Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer für den Bezug der Leistung vermindert sich: bei einer zwölfwöchigen Sperre wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der eigentlichen Bezugszeit. Das sind bei einer Anspruchsdauer von 18 Monaten immerhin viereinhalb Monate.

Nicht nur Jobsuche ist Pflicht

Mit einer Sperrzeit muss ebenfalls rechnen, wer sich selbst nur unzureichend darum bemüht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Denn das ist eine der grundsätzlichen Pflichten, die jeder Arbeitslose zu erfüllen hat. Erfüllt er sie nicht, droht eine Sperrzeit von zwei Wochen. Eine Woche Sperrzeit droht, wenn Meldepflichten nicht eingehalten werden, es zum Beispiel versäumt wird, eine Änderung der Steuerklasse dem Amt mitzuteilen.

Wer Eingliederungsmaßnahmen wie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nicht nutzt, hat ebenfalls mit Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen. Das gilt für die Nicht-Teilnahe an solchen Veranstaltungen genauso wie für deren Abbruch. In beiden Fällen beträgt die Sperrzeit bis zu zwölf Wochen.

Arzt kann Zumutbarkeit einschränken

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, etwa bei der Eigenkündigung oder der Ablehnung einer neuen Arbeit. Dazu gehört, dass die zugesicherten Arbeitsbedingungen nicht eingehalten wurden oder die angebotene Stelle nicht zumutbar ist. Eine fehlende Zumutbarkeit muss ein Arzt feststellen. Sie kann sowohl das körperliche als auch das geistige Leistungsvermögen betreffen.

Ein wichtiger Grund, dass keine Sperrzeit eintritt, kann auch sein, wenn ein Arbeitnehmer kündigt, um mit seinem Partner in einer anderen Stadt zusammen zu ziehen. Dasselbe gilt, wenn die angebotene Stelle abgelehnt wird, weil einer der Partner dann wegziehen müsste. Die Bundesagentur für Arbeit rät dringend, vor einer Eigenkündigung oder Ablehnung einer neuen Stelle mit einem Berater in der Arbeitsagentur zu sprechen, um eventuelle Sanktionen zu vermeiden.

Leistungsmissbrauch: Anzeige droht

Bei Missbrauch von Leistungen geht die Bundesagentur sehr konsequent vor: Zu Unrecht empfangene Leistungen müssen zurückbezahlt werden, bei den laufenden Zahlungen wird unter Umständen gekürzt oder sie werden ganz eingestellt. Zudem kann eine Strafanzeige erfolgen - mit einem anschließenden Verfahren wegen Betrugs. Das bedeutet bei einer Verurteilung eine Vorstrafe und damit einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis. Damit scheiden für den zukünftigen Karriereweg Stellen wie im öffentlichen Dienst oder bei Banken häufig aus.

Auch der Gang zum Anwalt wird bezahlt

Jede Entscheidung über Arbeitslosengeld I oder II, Kürzungen oder Sperrzeiten wird den Empfängern in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Auf jedem dieser Bescheide steht ein Rechtsbehelf. Dieser sagt aus, wie lange zum Beispiel die Widerspruchsfristen sind. Wird Widerspruch eingelegt, überprüft eine andere Stelle Bescheid und Einspruch. Fällt diese Entscheidung für den Antragsteller wiederum negativ aus, so bleibt ihm der Weg der Klage beim Sozialgericht. Darüber wird er in einem weiteren Bescheid informiert.

Um mittellosen Menschen den Gang zum Anwalt zur Überprüfung eines Bescheides zu ermöglichen, gibt es Beratungshilfe. Diese muss bei dem Amtsgericht des Wohnortes beantragt werden. Der Ratsuchende zahlt dann lediglich einen Eigenanteil von zehn Euro, alles andere rechnet der Anwalt mit der Staatskasse ab. Sollte Klage erhoben werden, dann kann auch vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wird diese bewilligt, übernimmt der Staat die Kosten des Anwalts - und holt sie sich zurück, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des bislang Mittellosen gebessert haben.

VON Peter Ilg MONSTER.DE

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