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Arbeitsunfall: Rechte und Pflichten

Sie knicken im Betrieb mit dem Fuß um. Am Fließband verletzen Sie sich schwer. Oder auf dem Weg zur Arbeit haben Sie einen Verkehrsunfall. Wenn Ihnen das passiert, haben Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall. Damit ist Ihre Verletzung ein Fall für die Unfallversicherungsträger.

"Direkt nach einem Unfall sollte der Verletzte möglichst schnell von einem so genannten Durchgangsarzt untersucht werden", betont Eberhard Ziegler, Referatsleiter bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Ein solcher Arzt habe seine Qualifikation gegenüber dem Unfallversicherungsträger nachgewiesen. Er sei in der Regel Unfallchirurg oder Orthopäde. "Um herauszufinden, wer als Durchgangsarzt in Frage kommt, brauchen Sie nur auf das Schwarze Brett in Ihrem Unternehmen schauen. Dort sollte in der Regel eine Liste mit Durchgangsärzten hängen."

Auch der Hausarzt darf behandeln

Arbeitnehmer müssen aber nicht zwingend zum Durchgangsarzt. "Wenn Sie zum Beispiel zu Ihrem Hausarzt gehen, sollten Sie diesen unbedingt darüber informieren, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt", berichtet Rainer Prestin, einer der Arbeitsschutzexperten der IG Bau. "Der Hausarzt wird den Verletzten zunächst versorgen. Wenn eine Weiterbehandlung notwendig ist, wird er den Patienten einem Durchgangsarzt vorstellen", erklärt Ziegler.

Auch wenn der Arbeitsunfall noch so klein und unbedeutend scheint, rät Prestin Arbeitnehmern, jede kleine Verletzung dem Chef zu melden, damit der Unfall im Verbandsbuch eingetragen werden kann. In einem Verbandbuch werden die geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen festgehalten. Sie dienen als Nachweis, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Die Eintragung hat unabhängig von der vermeintlichen Schwere der Verletzung zu erfolgen. Zu dokumentieren sind:

* Ort und Zeit des Unfalls
* Name des Verletzten
* Art der Verletzung
* Zeitpunkt der Behandlung der Verletzung
* durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen
* Name des Ersthelfers
* Name von Zeugen

Auch kleine Unfälle müssen dokumentiert werden

"Wenn Sie sich beispielsweise in den Finger geschnitten haben, sollten Sie das sofort melden. Wenn Sie nichts sagen und sich später herausstellt, dass sich der Finger entzündet hat und Sie deswegen eine dauerhafte Einschränkung erleiden, wird es schwierig nachzuweisen, dass es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles handelt", sagt Prestin. Fehlt die Dokumentation im Verbandsbuch, kann der zuständige Unfallversicherungsträger die Übernahme der Behandlungskosten verweigern.

Und noch ein Tipp von Prestin: "Informieren Sie sich als Arbeitnehmer darüber, bei welchem Unfallversicherungsträger - zum Beispiel welcher Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse - Sie versichert sind und teilen sie das Ihrem Arzt mit. Diese Information finden Sie ebenfalls am Schwarzen Brett. Wenn Sie das nicht wissen, kann der Bericht an Ihre Berufsgenossenschaft leicht zum Irrläufer werden."

Arbeitgeber muss Unfall melden

Für die Meldung des Unfalls ist der Arbeitgeber zuständig: "Die Unternehmen sind verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger alle Unfälle zu melden, bei denen der Betroffene mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist", erklärt Ziegler. "Das gleiche gilt für Unfälle auf Dienstreisen oder auf dem Wege von und zur Arbeit." Der Arbeitgeber muss diese Unfallanzeige binnen drei Tagen erstatten, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erlangt hat. "Tödliche oder schwere Unfälle sollten aber sofort gemeldet werden."

Bei einem Arbeitsunfall trägt der Unfallversicherungsträger nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Kosten für Rehabilitation, Lohnersatzleistungen sowie Renten. Auch Hilfsmittel wie etwa Brillen, die bei einem Arbeitsunfall zerstört wurden, werden erstattet.

Verletztengeld ab dem ersten der Arbeitsunfähigkeit

Ziegler: "Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zahlen das so genannte Verletztengeld ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Das Verletztengeld ist höher als das normale Krankengeld und liegt bei 80 Prozent des Bruttoentgelts. Es darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoentgelt." Zudem entfallen die Zuzahlungen zu Arztbesuchen, Medikamenten oder stationären Aufenthalten.

Ziegler ergänzt: "Bei einem Arbeitsunfall schaut der Versicherungsträger auch auf den Gesundungsprozess und überwacht das Heilverfahren. Der Leistungsumfang kann höher als bei einer gesetzlichen Krankenkasse sein, weil zum Beispiel eine erweiterte ambulante Physiotherapie finanziert wird." Denn der Versicherungsträger habe die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln für die Wiederherstellung des Verletzten zu sorgen, damit es nach Möglichkeit zu keiner Verrentung kommen muss.

Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Was für den Arbeitsunfall gilt, trifft auch auf den sogenannten Wegeunfall zu. "Wegeunfälle sind Unfälle von Arbeitnehmern auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit", so Ziegler. Wegeabweichungen aus privaten Gründen könnten zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Ebenso wenig versichert ist ein Arbeitnehmer bei privaten Tätigkeiten, selbst wenn sie am Arbeitsplatz ausgeübt werden oder er sich dabei an einem Arbeitsgerät verletzt. Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn sich der Unfall infolge von Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss ereignet hat.

Einspruch erheben

Wer mit den Entscheidungen seines Versicherungsträgers nicht einverstanden ist, kann Einspruch erheben. Ziegler: "Der Widerspruch muss beim Unfallversicherungsträger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden."

Wird ein Widerspruch abgelehnt, so hat der Betroffene die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen. "Sie sollten sich bei so einer Klage in jedem Fall anwaltlich vertreten lassen", so Prestin. Für Gewerkschaftsmitglieder sei diese Vertretung kostenlos. "Eine Klage vor dem Sozialgericht ist nämlich eine komplizierte Sache. Ohne Anwalt ist zum Beispiel das Risiko groß, dass Sie Fristen nicht einhalten."

VON ANJA SCHREIBER MONSTER.DE

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