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In der Probezeit gelten eigene Regeln

Der Bewerbungsmarathon ist vorbei, endlich lockt eine neue Stelle. Doch nun beginnt das, was viele Personaler als "zweiten Teil der Bewerbung" beschreiben - die Probezeit. Gerade in arbeitsrechtlicher Hinsicht unterscheidet diese sich wesentlich von anderen Arbeitsverhältnissen.

"Ganz einfach gesagt dient die Probezeit dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen lernen können und unter realen Bedingungen schauen, ob sie zueinander passen", beschreibt Silvia Schneider, Personalreferentin eines Berliner mittelständischen Betriebes. Nicht alles könne man in Bewerbungsverfahren klären - und oft zeigt erst die betriebliche Praxis, ob der junge Mensch, der sich im Gespräch so gut verkaufen konnte, dies auch im Alltag noch beherrscht.

"Andererseits ist die Probezeit aber auch für den Arbeitnehmer eine Möglichkeit, Betrieb und Strukturen genau kennen zu lernen und sich zu entscheiden, ob er hier länger tätig sein will", weiß Schneider. Daher muss der Arbeitnehmer in dieser Zeit unter anderem Abstriche in Sachen Urlaub und Kündigungsschutz machen.

Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Probezeit bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht. Sie wird über den Arbeitsvertrag vereinbart, in einzelnen Branchen gibt es auch Tarifvertragslösungen. Eine Probezeit zwischen drei und sechs Monaten gilt als üblich, im Einzelfall sind aber auch neun Monate möglich.

Während der Probezeit besteht grundsätzlich Anspruch auf das vereinbarte Einkommen: Ist das Gehalt tarifgebunden, darf auch in der Probezeit nicht weniger gezahlt werden. Allerdings ist das Ende der Probezeit für viele gerade im außertariflichen Bereich ein willkommener Anlass, um beispielsweise eine Einstufung in eine höhere Gehaltsklasse zu verhandeln. "Dies sollte man allerdings schon vor der Einstellung verhandeln", rät die Personalerin Silvia Schneider.

Kein gesetzlich geregelter Urlaubsanspruch

Schwieriger ist es mit dem Urlaub: "Anteilig steht dieser dem Arbeitnehmer auch schon in der Probezeit zu, wenn dies zuvor abgesprochen wurde", weiß der Leipziger Anwalt Frank Kießling. "Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht aber erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate lang besteht." In der Praxis heißt das oft, dass in der Probezeit eine Urlaubssperre verhängt wird.

"Das ist ja auch logisch, denn wie soll man den Mitarbeiter kennen lernen, wenn er gleich seinen ganzen Jahresurlaub nimmt", erläutert Silvia Schneider die Hintergründe. Zumal den Angestellten in ihrem Betrieb kein Urlaub verloren geht. "Nach sechs Monaten kann der Urlaub genommen werden, liegt ein Jahreswechsel dazwischen, wird der Urlaub in solchen Fällen auch komplett ins nächste Jahr übertragen." Wird während der Probezeit die Kündigung ausgesprochen, können die zuvor angesammelten Urlaubstage auch ausbezahlt werden - oder aber, der Mitarbeiter wird am Ende der Probezeit entsprechend beurlaubt.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Generell befreit die Probezeit den Arbeitgeber nicht von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, betont Kießling: "Wer mehr als vier Wochen ununterbrochen im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf diese Lohnersatzleistung." Hier aber kommt der Gesetzgeber dem Wunsch der Arbeitgeber nach umfangreicher Prüfung des neuen Mitarbeiters entgegen: Hat ein Angestellter während der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, so verlängert sich die Probezeit dementsprechend.

Was aber wird, wenn die Arbeit auf Probe negativ ausfällt und sich der neue Mitarbeiter als Fehlbesetzung für die Stelle entpuppt? Hier gibt es unterschiedliche Regelungen, betont der Berliner Arbeitsrechtsanwalt Martin Hensche: "Beim unbefristeten Arbeitsvertrag gilt der allgemeine Kündigungsschutz erst nach der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten." Bis dahin greife die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass während einer Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden könne.

Kündigung am letzten Tag der Probezeit

Anders als viele Arbeitnehmer glauben, ist eine Kündigung bis zum letzten Tag der Probezeit - und an diesem Tag sogar bis 24 Uhr - möglich: Wenn ein Chef also einen Mitarbeiter nicht weiter beschäftigen will, reicht es, wenn er ihm am letzten Tag der Probezeit schriftlich kündigt. Der betroffene Mitarbeiter muss dann noch 14 Tage lange im Betrieb arbeiten, ehe er sich einen neuen Job suchen muss. "Im Umkehrschluss heißt das, dass die strenge Zeit der Prüfung auch wirklich drei oder sechs Monate dauert - und nicht schon 14 Tage zuvor beendet ist", erläutert Silvia Schneider.

Dennoch sollten sich auch Arbeitgeber an die gesetzlichen Vorschriften des Kündigungsschutzes halten, fordert Frank Kießling: "Einer Schwangeren kann beispielsweise auch während der Probezeit nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde gekündigt werden." Immer wieder reicht der Anwalt zudem Kündigungsschutzklagen ein, weil der Betriebsrat übergangen wurde.

Betriebsrat muss eingeweiht werden

"Das Gremium ist auch bei Kündigungen in der Probezeit zu informieren, denn das Recht, den gekündigten Arbeitnehmer anzuhören, darf kein Arbeitgeber verwehren." Zudem könne die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Kündigungsfrist von 14 Tagen im Arbeits- oder Tarifvertrag nur verlängert, nicht aber verkürzt werden. "Dass ein Mitarbeiter also von einem auf den anderen Tag gefeuert wird, ist bei einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit schlicht unmöglich", weiß der Leipziger Anwalt.

Weiterführende Informationen im Internet:

Arbeitsrechtliche Aspekte der Probezeit
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Probezeit.html

VON Hagen Kunze MONSTER.DE

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