Das Diplom ist die halbe Miete, heißt es. Zusammen mit monster.de haben wir für dich die wichtigsten Infos zusammengestellt, die du für die zweite Hälfte brauchst.
Ihr zukünftiger Arbeitgeber hat kein Anrecht darauf, Ihr Privatleben zu durchleuchten. Aber nicht jede "persönlich" wirkende Frage ist unzulässig: Schließlich hat ein Unternehmen ein berechtigtes Interesse an allen Informationen, die sich auf Ihre zukünftige Arbeitsleistung beziehen.
Beruflicher Werdegang
Dazu gehören Fragen nach Ihrem bisherigen beruflichen Werdegang, nach Ihren Stärken und Schwächen sowie nach Erfolgen und Misserfolgen im Beruf. Auch zum Thema Gehaltswunsch sollten Sie ohne zu zögern etwas sagen können. Angaben zu früheren Arbeitgebern und Ausbildungsstätten, nach Wehr- und Zivildienstzeiten sowie zu und Ihren Leistungen (auch Noten) gehören ebenso zum Standard. Sogar bei kritischen Fragen wie etwa nach einer Schwangerschaft oder Schwerbehinderung gilt: Wenn Auswirkungen auf Ihre Arbeitsleistungen zu erwarten sind, hat der Arbeitgeber ein Recht auf Auskunft.
Schwangerschaft
Das Thema Schwangerschaft ist der Klassiker in Sachen nicht zulässiger Fragen. Unabhängig davon, ob die Frage direkt oder als Frage nach der Familienplanung gestellt wird, haben Sie in der Regel keine Auskunftspflicht. Denn mit Mutterschutz und Elternzeit muss der Arbeitgeber leben.
Anders sieht es aus, wenn Sie Arbeiten wegen einer Schwangerschaft nicht ausüben können, beispielsweise wegen großer körperlicher Belastung. Ebenso hat der Arbeitgeber ein Recht auf Auskunft, wenn es sich nur um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, und Sie einen Großteil der Zeit aufgrund einer Schwangerschaft nicht anwesend sein könnten.
Krankheit
Erlaubt sind auch heiklere Fragen nach Ihrem Gesundheitszustand - immer vorausgesetzt, er ist für die betreffende Position von Bedeutung. Das kann ein Rückenleiden sein, das dazu führt, dass Sie in einen Bürojob einen besonderen Arbeitstisch benötigen. Asthma oder eine Stauballergie können beispielsweise die Tätigkeit in einem Holz verarbeitenden Betrieb behindern. Eine entsprechende Frage muss deshalb beantwortet werden. Infektionen oder andere ansteckende Krankheiten müssen genannt werden, wenn Sie bei Ihrer Arbeit andere Menschen dadurch potenziell gefährden, etwa wenn Sie Patientenkontakt haben.
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit besondere Verantwortung für Menschen übernehmen - wie in Pflegeberufen oder als Berufskraftfahrer - müssen Sie auch auf die Frage nach Suchtkrankheiten (Alkohol, Drogen) wahrheitsgemäß antworten. Fragen nach einer Behinderung müssen generell nicht beantwortet werden, es sei denn, dass Sie Ihren Beruf nur eingeschränkt oder unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln ausüben können. Eine Schwerbehinderung hingegen sollten Sie immer angeben, auch im Hinblick auf die zusätzlichen gesetzlichen Ansprüche. Bedenken Sie: Um Sicherheit über Ihren Gesundheitszustand zu erlangen, erfolgt nicht selten eine betriebsärztliche Untersuchung.
Mitgliedschaften
Generell unzulässig sind Fragen nach der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften und Betriebsräten. Ausnahmen bestehen allerdings, wenn Sie sich bei einer Kirche, Partei oder Gewerkschaft bewerben. Denn in diesen Fällen ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, eine Person einzustellen, die seine Überzeugungen nicht teilt. Fragen nach Ihrer politischen Gesinnung sind ebenfalls zulässig, wenn Sie sich bei einer Zeitung bewerben.
Wettbewerbsverbot
Die Frage nach einem bestehenden Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich zulässig und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. In diesem Fall sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen, inwiefern das Wettbewerbsverbot überhaupt zulässig ist (Stichwort: freie Berufswahl und Entschädigung).
Vorstrafen
Auch hier gilt wieder, dass Sie eine Frage nach Vorstrafen nur beantworten müssen, wenn diese für die Ausübung Ihrer Position relevant ist. Hätten Sie beispielsweise eine Vorstrafe wegen Veruntreuung erhalten, müssten Sie bei einer Beschäftigung als Kassierer oder Prokurist wahrheitsgemäß antworten. Verkehrsdelikte sind für Kraftfahrer relevant. Nicht selten verlangen Arbeitsgeber ein polizeiliches Führungszeugnis, um in dieser Frage auf der sicheren Seite zu sein.
Schulden
Nach demselben Prinzip verfahren Sie bei Schulden. Generell sind Schulden Privatsache, es sei denn, Sie haben in verantwortungsvoller Position mit Geld zu tun, und Ihr Arbeitgeber könnte einen berechtigten Verdacht hegen, dass Sie Ihnen anvertraute Mittel zur Tilgung Ihrer Schulden nutzen. Unter solchen Umständen sind Fragen nach Schulden erlaubt. Auch die Frage nach einer Lohnpfändung ist statthaft, da der Arbeitgeber mit zusätzlichem Aufwand für die Pfändung zu rechnen hat.
Richtig reagieren
Das Prinzip, nach dem Sie Fragen im Interview beantworten müssen, ist also immer dasselbe: Der zu erfragende Sachverhalt muss eine direkte Auswirkung auf Ihre Arbeit haben. Sind Fragen nicht zulässig, werden aber trotzdem gestellt, ist es vielleicht an der Zeit zu überlegen, ob das Unternehmen und Sie überhaupt zusammen passen.
So macht es wahrscheinlich wenig Sinn, in einem Betrieb zu beginnen, der Familien nicht unterstützt, wenn Sie selbst gerade eine Familie planen. Mitunter werden die "verbotenen" Fragen auch nur gestellt, um zu sehen, wie Sie reagieren. Bedenken Sie: Fragen darf Ihr Ansprechpartner alles. Welche Antwort er bekommt, steht auf einem anderen Blatt. Überlegen Sie sich also schon vor dem Gespräch, wie Sie auf mögliche "verbotenen" Fragen antworten wollen.