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Zeitarbeit: Rechte und Pflichten

Zeitarbeiter waren die ersten, die ihren Job durch die Krise verloren haben. Jetzt stehen sie wieder in der ersten Reihe. Denn bevor Unternehmen eigene Mitarbeiter einstellen, leihen sie sich lieber Arbeitkräfte aus. Ein Überblick aus Sicht des Arbeitsrechts.

Leiharbeit

Die Wirtschaftskrise hat Zeitarbeitsunternehmen voll getroffen, rund 300.000 Leiharbeiter haben 2009 ihren Job verloren. Zum Jahresende 2009 gab es etwa 450.000 Zeitarbeiter in Deutschland. Im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes heißen sie richtig Leiharbeitnehme.

Um das sperrige Wort zu umgehen, werden sie umgangssprachlich häufig Leih- oder Zeitarbeiter genannt. Das Gesetz ist bereits 1972 in Kraft getreten und hat mit seiner grundlegenden Reform im Jahr 2004 der Zeitarbeitsbranche zu einem gewaltigen Schub verholfen. Im Laufe von fünf Jahren verdoppelte sich die Zahl der Leiharbeiter auf rund 760.000 im Jahr 2008.

Vertragspartner, Chef und Qualifikation

Den Arbeitsvertrag schließen das Zeitarbeitsunternehmen mit dem Beschäftigten und leiht ihn dann an ein anderes Unternehmen aus. "Weisungsgebunden ist der Zeitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber und dessen Kunden", so Jörg Hennig, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Berliner Kanzlei HK2. Dadurch hat ein Leiharbeiter zwei Chefs, wobei sein Arbeitgeber für organisatorisches wie Urlaub und Bezahlung zuständig ist.

Geht es um inhaltliche Fragen der Tätigkeit, Arbeitsschutz oder Qualität, dann hat der Leihbetrieb das Sagen. In der Zeitarbeit sind alle möglichen Qualifikationen zu finden, von der Hilfskraft über den Facharbeiter bis zum Ingenieur. "Für viele ist die Zeitarbeit ein Sprungbrett in ein konventionelles Arbeitsverhältnis", weiß Hennig.

Soziale Absicherung

Seit der großen Reform sind Zeitarbeiter anderen Arbeitnehmern rechtlich völlig gleich gestellt. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, und genießen denselben Schwerbehinderten- und Mutterschutz sowie Kündigungsschutz. Weil aber das Gesetz von dem Gleichbehandlungsgrundsatz Ausnahmen zulässt, sind Leiharbeiter in der Praxis häufig Arbeitnehmer zweiter Klasse.

"Leiharbeitnehmer sind gegenüber Stammbeschäftigten nahezu in jeder Hinsicht schlechter gestellt. Das beginnt beim deutlich niedrigeren Einkommen für dieselbe Tätigkeit und reicht hin bis zum erschwerten Zugang zu Bildungsmaßnahmen", so die Juristin Verena zu Dohna-Jaeger, zuständig für Leiharbeit bei der IG Metall in Frankfurt am Main.

Bezahlung

Mit der Gesetzesreform 2004 wurde zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und Personal-Dienstleistungen und den Mitgliedsgesellschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes ein einheitlicher Tarifvertrag für Zeitarbeiter vereinbart und seither immer wieder aktualisiert.

Der Tarifvertrag sieht neun Entgeltgruppen vor. Zur Gruppe 1 gehören Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit ohne Anlernzeit ausführen können, dafür erhalten sie einen Stundenlohn von mindestens 7,38 Euro. In Gruppe 9 sind Mitarbeiter mit akademischem Abschluss, ihr Stundenlohn liegt bei 16,69 Euro. Für ununterbrochenen Einsatz beim selben Kunden steigen die Stundenlöhne nach neun Monaten um 1,5 Prozent, nach einem Jahr um 3 Prozent.

Ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit in der Zeitarbeitsfirma gibt es Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das jeweils 150 Euro beträgt. Beginnenden mit dem 1. Mai 2010 erhalten alle Leiharbeiter mehr Geld: die Tarifpartner haben eine schrittweise Erhöhung in allen Entgeltgruppen um zweimal 2,5 Prozent, zudem eine Einmalzahlung von 80 Euro vereinbart.

Einsatzort und –dauer

Es gibt keine Beschränkung über die längst mögliche Einsatzdauer von Leiharbeitern, der Einsatzort kann, wird meistens aber nicht im Vertrag festgelegt. Die ausleihenden Unternehmen erwarten die größtmögliche Flexibilität von Leiharbeitern, das ist ein Kriterium für die Arbeitsform Zeitarbeit. Räumliche Flexibilität erwarten die Zeitarbeitsfirmen deshalb auch von ihren Mitarbeitern – grundsätzlich.

"Es liegt in der Natur der Sache, dass Montagearbeiter unterwegs sind und Bürokräfte eben nicht. Genau so wie der Arbeitsinhalt im Arbeitsvertrag geregelt ist, kann der Einsatzort bestimmt werden", sagt Ludger Hinsen, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband Zeitarbeit und Personal-Dienstleistungen in Berlin. Bei überregionalen Einsätzen würden Fahrt-, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen ersetzt.

Aufgaben, Auftragslage, Kündigung

"Jeder muss nur die Arbeiten verrichten, für die er eingestellt wurde und die im Arbeitsvertrag geregelt sind", stellt Rechtsanwalt Jörg Hennig fest. Eine Ausnahme von der Regel stelle die Zumutbarkeitsklausel dar, die besagt: sofern ein Einsatz zumutbar ist, muss für eine Frist von maximal sechs Wochen eine geringere als vertraglich festgelegte Tätigkeit ausgeübt werden. "Liegen keine Aufträge für einen Einsatz vor, kann gekündigt werden, was allerdings nicht so einfach ist", wie Hennig weiß.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist beispielsweise nur dann möglich, wenn das Zeitarbeitsunternehmen keine Schlosser mehr beschäftigen wird, weil es keine Kunden mehr hat, die diese Qualifikation benötigen. Ein anderer Kündigungsgrund ist Auftragsmangel mit der Folge, dass dauerhaft keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.

Weiterbildung, Übernahme, Arbeitszeugnis

Weiterbildung ist ein organisatorisches Problem in der Zeitarbeit: die ausleihenden Firmen brauchen die Arbeiter, weil sie sonst ihre Aufträge nicht schaffen. Deshalb sind Fehlzeiten wegen einer Weiterbildung nicht gern gesehen. Viele Leiharbeiter hoffen darauf, von der Firma übernommen zu werden, an die sie entliehen werden. Sollte der große Tag kommen, dann müssen sie ihren Arbeitsvertrag kündigen und mit dem neuen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schließen.

Trotz eventuell schon mehrjähriger Tätigkeit in dieser Firma und in demselben Job beginnt das Arbeitsverhältnis einschließlich Probezeit von neuem. Das Arbeitszeugnis muss die Zeitarbeitsfirma ausstellen, obwohl der Arbeitnehmer seinen Job ganz woanders verrichtet hat. "Zeugnisse von Zeitarbeitsfirmen sind deshalb häufig nicht aussagefähig", urteilt Rechtsanwalt Hennig, "eine Beurteilung der ausleihenden Firma hingegen schon". Darum kann der ausscheidende Mitarbeiter bitten, einen Anspruch darauf hat er nicht.

VON PETER ILLG MONSTER.DE

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