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Wer einen Schaden verursacht muss für diesen einstehen. Diese allgemeine Regel gilt auch im Arbeitsrecht. Allerdings mit erheblichen Einschränkungen.
Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
Die Haftung des Arbeitnehmers für während der Arbeitszeit verursachte Schäden richtet sich nach den von der Rechtssprechung entwickelten so genannten "Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung". Diese beschränken die Haftung des Arbeitnehmers und können weder durch individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag, noch durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge geändert oder ausgeschlossen werden.
Eine Regelung im Arbeitsvertrag, nach welcher der Arbeitnehmer uneingeschränkt für von ihm verursachte Schäden haften soll ist daher unwirksam (Urteil des Bundesgerichtshof vom 5.2.2004, Az.: 8 AZR 91/03). Nur wenn der Arbeitnehmer einen Ausgleich für die verschärfte Haftungsregel erhält, kann von den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung abgewichen werden.
Haftungsmaßstab ist Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Ob ein Arbeitnehmer persönlich für einen Schaden haftet, richtet sich zunächst danach, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Nach der herrschenden Rechtsprechung haftet ein Arbeitnehmer nicht für leichte Fahrlässigkeit. Diese liegt beispielsweise vor, wenn dem Sachbearbeiter im Büro die Kaffeetasse umkippt und sich auf Arbeitspapiere ergießt oder wenn der Konditorlehrling in der kleinen Backstube versehentlich seinen Meister anrempelt, dem daraufhin die Sahnetorte vom Tablett fällt. In diesen Fällen liegt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine nur geringe Sorgfaltspflichtverletzung vor, mit welcher ein Arbeitgeber leben muss.
Hat der Arbeitnehmer dagegen mit "normaler" oder mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt, kann ihn der Arbeitgeber am entstandenen Schaden beteiligen. Diese Art der Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt mit dem Dienstwagen am Radio neuen Sender einstellt und dabei die rote Ampel übersieht oder sich an einer Maschine in der Fabrik durch das Gespräch mit einem Kollegen ablenken läßt und dadurch teuren Ausschuss produziert.
Haftungsquote
In welcher Höhe der Arbeitnehmer am entstandenen Schaden beteiligt werden kann richtet sich nach einer Vielzahl von Kriterien, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist zunächst die so genannte "Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit". Juristen definieren damit die Höhe des Risikos einer Arbeit.
Wer mit dem Schweißgerät umgeht oder in großer Höhe auf einem Gerüst oder Dach arbeitet richtet schneller einen Schaden an, als die Sekretärin am Schreibtisch, was bei der Bemessung der Haftungsquote zu berücksichtigen ist. Zu beachten sind aber auch die Höhe des entstandenen Schadens, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Verdienstes.
Mitschuld des Arbeitgebers
Zudem spielt eine Rolle, ob der Schaden durch eine Haftpflichtversicherung hätte gedeckt werden können. Hat der Arbeitgeber an einer Versicherung aus Kostengründen gespart, muß dies bei der Haftungsbemessung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden und kann zu dessen Freistellung führen. Letztlich ist aber auch entscheidend, wie lange der Arbeitnehmer bereits im Unternehmen tätig ist und ob er in der Vergangenheit bereits öfter Schäden angerichtet hat.
Haften muss ein Arbeitnehmer nur teilweise oder gar nicht, wenn dem Unternehmen eine Mitschuld anzulasten ist. Dies kann konkret der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer beispielsweise ein defektes Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wird. Ein anderer Fall ist das so genannte "Organisationsverschulden" der Firma. Gemeint ist damit mangelhafte Organisation, wenn Mitarbeiter nicht ausreichend auf ihre Qualifikation überprüft, Maschinen nicht wie vorgeschrieben gewartet werden oder zu wenig Personal eingesetzt wird, um eine fehlerfreie Arbeit zu gewährleisten. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn in einem großen Krankenhaus in der Notaufnahme nur ein Arzt zur Verfügung steht, obwohl es dort regelmäßig vorkommt, dass mehrer Notfälle gleichzeitig behandelt werden müssen.
Volle Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in der Regel uneingeschränkt.
Wer vorsätzlich handelt, der will erreichen, dass der Schaden eintritt. Ein solches Verhalten richtet sich direkt gegen den Arbeitgeber und kann nicht zu dessen Beteiligung an der Haftung führen. Wer also aus Wut in die Tür seines Dienstwagens tritt oder mit der Faust auf die Tastatur seiner Rechners haut, hat immer für den entstandenen Schaden in vollem Umfang einzustehen.
Schwieriger gestalten sich dagegen die Fälle der groben Fahrlässigkeit. Auch bei diesen haftet der Arbeitnehmer in der Regel alleine für den Schaden. Die Haftung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden.
Wenn Schäden in die Millionen gehen
Wenn der entstandene Schaden weit über dem monatlichen Verdienst des Arbeitnehmers liegt, kann dessen Haftung beschränkt werden. So hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise 1997 im Fall eines Flughafenarbeiters entschieden, der in wechselnden Schichtdiensten unter anderem für die Enteisung von Flugzeugen zuständig war. Arbeitsvertraglich war ihm der Genuss von Alkohol im Dienst und während eines angemessenen Zeitraums vor Dienstantritt untersagt. Sein Gehalt lag bei etwa 2500 Mark netto.
An einem Morgen im Januar trat der Arbeitnehmer seinen Dienst zur Frühschicht um 5.10 Uhr an, wobei noch einen Restalkoholwert von 1,41 Promille aufwies. Während der Fahrt mit einem 30 Tonnen schweren Enteisungsfahrzeug schlief er kurz ein, streifte einen Lichtmast und durchbrach dann den Begrenzungszaun des Flughafens. Am Enteisungsfahrzeug entstand ein Sachschaden von 150.000 Mark. Da solche Spezialfahrzeuge nicht versichert werden können verklagte der Arbeitgeber seinen Angestellten auf Zahlung des vollständigen Schadens.
Schadenersatz und Gehalt
Sowohl das Landesarbeitsgericht, als auch das Bundesarbeitsgericht bejahten das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens des Angestellten, weil dieser trotz arbeitsvertraglichen Alkoholverbots im alkoholisierten Zustand seine Arbeit antrat und das wertvolle Enteiserfahrzeug fuhr. Zu Berücksichtigen sei aber auch, daß ein Arbeitgeber, der einfache Arbeitnehmer mit der Bedienung teuerster Maschinen beauftrage, sich dieses von ihm veranlaßte Risiko im Rahmen einer gerechten Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis zurechnen lassen müsse.
Der Arbeitnehmer wurde daher nur zur Zahlung eines anteiligen Schadens in Höhe von 20.000 Mark verurteilt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 1997, Aktenzeichen 8 AZR 893/95).