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Für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit im Internet surfen oder Emails verschicken darf ist zunächst entscheidend, ob es dazu eine Vereinbarung gibt. Diese kann im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgelegt sein.
Gibt es keine Vereinbarung, kann der Arbeitgeber bestimmen, ob und in welchem Umfang er das Surfen im Internet erlaubt. Das bedeutet aber auch, dass Unternehmen den Angestellten die private Nutzung des Internets völlig verbieten können. Ein grundsätzliches Recht auf private Internetnutzung haben Arbeitnehmer nämlich nicht.
Gelegentliches Surfen erlaubt. Was bedeutet das?
Nur wenn eine Anordnung des Arbeitgebers fehlt, ist dem Arbeitnehmer nach der herrschenden Rechtsprechung die Nutzung des Internets in geringem Umfang zumindest während der Pausen erlaubt.
Das bedeutet in der Regel, dass es in Ordnung ist, wenn Mitarbeiter einige Minuten darauf verwenden, beispielsweise aktuelle Ebaygebote anzusehen oder private Emails abzurufen, solange dabei nicht umfangreiche Dateianhänge mit heruntergeladen werden.
Mit privater Email-Adresse auf der sicheren Seite
Die vom Arbeitgeber gestellte dienstliche Emailadresse darf dagegen nicht ohne weiteres privat eingesetzt werden. Manche Unternehmen verbieten das sogar ausdrücklich. Das Recht dazu haben sie. Mit einer eigenen privaten Emailadresse, die es im Internet kostenlos "an jeder Ecke" gibt, ist man ohnehin am besten beraten. So kann man verhindern, dass der Arbeitgeber Emails lesen oder deren Umfang kontrollieren kann.
Verbietet der Arbeitsvertrag die private Nutzung der Firmenmail, rechtfertigt bereits ein Verstoß eine Abmahnung. Für eine fristlose Kündigung müssen aber wiederholte Verstöße und eine Beeinträchtigung der Arbeit vorliegen.
Abmahnung und fristlose Kündigung
Wenn ein Arbeitnehmer einige Male im Jahr für kurze Zeit Emails abruft, dann rechtfertigt das sicher keinen Rauswurf. In einem anderen Fall hat das Bundesarbeitsgericht die fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen, weil ein Angestellter mehr als zwei Monate bis zu drei Stunden am Tag privat surfte.
Entscheidend ist dabei nicht, ob auf dem Bildschirm Fenster mit privatem Inhalt offen sind, sondern ob der Arbeitnehmer einen erheblichen Teil der Arbeitszeit für private Dinge nutzt. Wer beispielsweise acht Stunden arbeiten muss und davon eine Stunde privat surft, der würde in der Regel gegen den Arbeitsvertrag verstoßen und kann nach erfolgloser Abmahnung gekündigt werden.
Wer sich strafbar macht, muss mit Kündigung rechnen
Begeht der Arbeitnehmer im Internet gravierende Rechtsverstöße, kann dies sogar die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Als Kündigungsgründe sind in der Rechtssprechung beispielsweise das Herunterladen von Raubkopien oder aber auch das Anbieten solcher Kopien an Kollegen per Email anerkannt.
Im Fall eines Arbeitnehmers, der trotz des eindeutigen Verbotes Programme auf dem Firmenrechner zu installieren eine Anonymisierungssoftware für das Internet aufspielte, sah das Gericht einen groben Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Verpflichtung und erklärte die Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung für wirksam. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2006, Az. 2 AZR 179/05)
Umstritten ist dagegen die fristlose Kündigung bei dauerhaften Besuchen auf Seiten mit pornografischen, Gewalt verherrlichenden und ähnlichen Inhalten. Hier ist die Rechtslage kompliziert und die Rechtssprechung ist nicht einheitlich, sondern stellt auf den Einzelfall ab. Solange sich der Arbeitnehmer dabei nicht strafbar macht, geht man davon aus, dass eine Abmahnung ausreichend ist. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 581/04).
Der Arbeitgeber liest (manchmal) mit
Zumindest in größeren Betrieben wird jede Internetnutzung automatisch aufgezeichnet und der Emailverkehr über einen betriebseigenen Mailserver abgewickelt. Heimlich ist also die genaue Kontrolle des Arbeitnehmers möglich.
In Firmen mit Betriebsrat setzt die Überwachung einzelner Mitarbeiter grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrates voraus. Wenn die private Nutzung des Internets gestattet ist, darf der Arbeitgeber aber nur Emails lesen, die eindeutig als geschäftlich gekennzeichnet sind, andernfalls macht er sich sogar strafbar. Die gleichen Kriterien gelten für Instant Messaging-Programme wie ICQ, MSN Messenger, Yahoo Messenger, AIM und ähnliches.
Noch nicht ganz geklärt in der Rechtssprechung ist die Frage, ob eine Überwachung des Surfverhaltens erlaubt ist. Bei einem begründeten Verdacht wird man aber davon ausgehen müssen, dass die Aufzeichnung und Auswertung der besuchten Internetseiten gestattet ist. Auch hier gilt allerdings: bei Firmen mit Betriebsrat ist das nur mit dessen Zustimmung erlaubt.
Recht auf Internetzugang für Betriebsrat
Während der Arbeitgeber selbst entscheiden kann, ob und inwieweit er seinen Arbeitnehmern das Surfen im Internet erlauben will, hat der Betriebsrat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die Nutzung des Netzes ermöglicht wird. Die Gerichte haben hierzu ausgeführt, dass der Zugang zum Internet als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle regelmäßig als erforderlich für die Betriebsratstätigkeit anzusehen sei, weshalb der Arbeitgeber einen entsprechenden Zugang zur Verfügung stellen müsse (Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008, Az.: 17 TaBV 607/08).