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Egal ob Studenten auf Dauer jobben oder nur in den Semesterferien, ob sie BAföG oder ein Stipendium bekommen – immer stellt sich die Frage nach den Auswirkungen bei Steuern und Sozialversicherung.
Mit BAföG oder Stipendium gelten eigenen Regeln
Für die Einkommensteuer gilt zunächst einmal der einfache Grundsatz: Steuerpflichtig sind nur die Einkünfte, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind. Damit können sich schon einmal alle Bezieher von BAföG oder Stipendien freuen, denn diese sind steuerfrei.
Wichtig: Für Empfänger von BAföG oder Stipendien gelten eigene Regeln, wie viel man durch Jobben hinzuverdienen darf – unbedingt vorher erkundigen.
400-Euro-Job ist abgabenfrei
Ganz anders sieht es aus, wenn der Student für sein Geld einer bezahlten Tätigkeit nachgeht. Hier ist erst einmal wichtig, ob der Student Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist. Arbeitet der Student wie ein Arbeitnehmer, gibt es wieder zwei Möglichkeiten: Ist der Job ein "Minijob", allgemein als 400-Euro-Job bekannt, ist er im Normalfall steuer- und sozialversicherungsfrei.
Einkünfte aus allen anderen Jobs sind grundsätzlich steuerpflichtig, egal ob es sich um eine dauerhafte Tätigkeit, den typischen Fulltime-Ferienjob oder ein bezahltes Praktikum mit mehr als 400 Euro handelt. Hier ist dann bei der Firma eine Lohnsteuerkarte abzugeben, die man bei Bedarf bei der Gemeinde beantragen kann.
Steuern zahlen - und zurückbekommen
Der Arbeitgeber führt dann Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Sozialversicherungsbeiträge ab. Am Jahresende oder am Ende der Beschäftigung bekommt der Student dann die Lohnsteuerkarte mit einer entsprechenden Bescheinigung über Einkommen, gezahlte Steuern und so weiter zurück.
Vielfach bekommen Studenten schon über den "Lohnsteuerausgleich" des Arbeitgebers übers Jahr zu viel gezahlte Steuer zurück. Wenn nicht, empfiehlt sich für viele Studenten eine freiwillige Steuererklärung, die so genannte "Antragsveranlagung".
11.000 Euro pro Jahr - eine wichtige Grenze
Hier können dann auch steuermindernde Kosten geltend gemacht werden, die der Arbeitgeber möglicherweise noch nicht berücksichtigt hat. Wer weniger als ca. 11.000 Euro brutto verdient hat, bekommt in der Regel sämtliche Steuern vom Finanzamt zurück. Je nach den persönlichen Verhältnissen, zum Beispiel bei relativ weiten Anfahrtswegen zur Arbeit, kann man auch mehr als 11.000 Euro verdienen, ohne einen Cent Steuern zahlen zu müssen.
Selbstständige Studenten
Arbeiten Studenten als Selbstständige, gelten steuerlich im Prinzip ähnliche Regeln. In den meisten Fällen dürften Studenten ein Gewerbe ausüben und müssen das dann bei der örtlichen Behörde anmelden. Das gilt zum Beispiel für selbstständige Kurierfahrer, eine PC-Reparaturwerkstatt oder einen Handwerksbetrieb. Studenten, die als Freiberufler tätig sind - zum Beispiel Journalisten - melden dies einfach dem zuständigen Finanzamt.
Wichtig: Wenn Sie über eine Selbstständigkeit nachdenken, informieren Sie sich unbedingt vor der Gründung über mögliche Förderungen. Das geht je nach Ort von vergünstigten Büromieten in "Gründerzentren", umfassende Beratungen bei der örtlichen Wirtschaftsförderungsgesellschaft bis hin zu allen möglichen Zuschüssen aus Landes-, Bundes- oder EU-Projekten.
Buchhaltung und Einkommensteuererklärung
Selbstständige müssen sich selbst um ihre Buchhaltung, die Anmeldung und Vorauszahlung von Steuern und so weiter kümmern. Alle steuerlich wichtigen Belege müssen aufgehoben werden. Als Buchhaltung wird meist die so genannte "Einnahmenüberschussrechnung" ausreichen, das ist eine vollständige Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben. Nur größere Gewerbebetriebe oder Unternehmen in bestimmten Rechtsformen wie GmbH sind zu einer umfassenden Buchhaltung mit Bilanzierung verpflichtet.
Im Normalfall müssen selbstständige Studenten eine Einkommensteuererklärung abgeben. Darin wird dann unter anderem der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit angegeben. Unter Umständen setzt das Finanzamt auch für die Zukunft Einkommensteuervorauszahlungen fest.
Umsatzsteuer / Mehrwehrtsteuer
Für Selbstständige spielt auch die Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") eine wichtige Rolle. Selbstständige sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, "Kleinunternehmen" haben aber die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen – sie dürfen dann in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Da sie keine Umsatzsteuer einnehmen, müssen sie natürlich auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen, bekommen aber auch selbst gezahlte Umsatzsteuer (zum Beispiel für die Büroeinrichtung, den PC, Werkzeuge) nicht vom Finanzamt erstattet.
Ein "Kleinunternehmen" hat im Vorjahr einen Umsatz von höchstens 17.500 Euro und im laufenden Jahr von höchstens 50.000 Euro. Da es im Jahr der Gründung kein Vorjahr gibt, gilt dann auch die Grenze von 17.500 Euro. Insbesondere bei hohen Anfangsinvestitionen kann es auch für ein Kleinunternehmen sinnvoll sein, von Anfang an voll umsatzsteuerpflichtig zu sein, um die selbst gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzubekommen. Die volle Umsatzsteuerpflicht gilt dann fünf Jahre, egal wie sich die Umsätze in der Zeit entwickeln.
Kindergeld und Sozialversicherung
Ein besonders wichtiger Punkt für alle arbeitenden Studenten ist der Anspruch ihrer Eltern auf Kindergeld oder Kinder- und Erziehungsfreibetrag. Diese Ansprüche für ein volljähriges Kind in einer Ausbildung fallen nämlich weg, wenn das Kind im Jahr 2010 die Einkommensgrenze von 8.004 Euro überschreitet – ein einziger Euro zu viel kann dann im Extremfall schon bei der Einkommensteuer fast 3.500 Euro kosten.
Wann der Wegfall des Kindergeldes droht
Außerdem hängen weitere Förderungen am Anspruch auf Kindergeld, zum Beispiel die Kinderzulage in der Riester-Rente von derzeit 185 Euro jährlich, wodurch sich der mögliche Schaden weiter vergrößert.
Wichtig: In die Berechnung der Einkommensgrenze gehen neben steuerpflichtigen Einkünften auch eigentlich steuerfreie "Bezüge" ein, zum Beispiel der Zuschussanteil des BAföG oder Stipendien. Von Einnahmen und Bezügen darf der Student allerdings noch steuerliche Werbungskosten, Sozialversicherungsbeiträge und einiges mehr abziehen, sodass auch hier insgesamt erst ab einem Gesamtbetrag von etwa 11.000 Euro Unheil droht.
Krankenversicherung
Zum Schluss noch ein paar Hinweise zur Sozialversicherung: Nach der so genannten "Werksstudentenregelung" zahlen Studenten keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten – egal wie viel Sie dabei verdienen.
Wichtig: Sind Sie als Student über Ihre Eltern kostenfrei gesetzlich krankenversichert, dürfen Sie höchstens 365 Euro (als Minijobber 400 Euro) pro Monat verdienen. Liegen Sie darüber, müssen Sie sich selbst versichern. Dabei können Sie normalerweise die günstigen Studententarife nutzen – auch hier fallen dann aus dem Job keine zusätzlichen Beiträge an.
In die Rentenkasse einzahlen müssen? Auch das gibt's
Für die Rentenversicherung sind ab einem regelmäßigen Einkommen von mehr als 400 Euro Beiträge fällig. Der Beitragssatz steigt mit dem Einkommen an, der volle Satz von 9,75 Prozent ist bei 800 Euro im Monat erreicht.
In den Semesterferien können Sie auch länger als 20 Stunden arbeiten (bis zu 26 Wochen im Jahr) und zahlen hierfür keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Rentenversicherung ist in den Semesterferien eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden beitragsfrei, wenn der Job auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist ("kurzfristige Beschäftigung").
Vorgeschriebene und freiwillige Praktika
Bei Praktikanten kommt es für die Sozialversicherungspflicht vor allem darauf an, ob das Praktikum vorgeschrieben ist und wann es abgeleistet wird. Ganz einfach ist es bei vorgeschriebenen Praktika während des Studiums: Sie sind sozialversicherungsfrei. Für freiwillige Praktika während des Studiums gilt die "Werksstudentenregelung" wie für alle anderen Studentenjobs.