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Das Mutterschutzgesetz räumt schwangeren Arbeitnehmerinnen besondere Schutzrechte ein. Die gelten für befristet und unbefristet Beschäftigte, Arbeitnehmerinnen und Angestellte. Das Gesetz stärkt werdende Mütter in punkto Arbeitsrecht und mildert finanzielle Nachteile vor und nach der Geburt ab.
Keine Mitteilungspflicht
Wenn eine Arbeitnehmerin Schutzrechte für sich reklamieren will, muss sie natürlich auch sagen, dass sie schwanger ist. Die Pflicht, es zu sagen, besteht allerdings nicht, denn laut Mutterschutzgesetz 'soll' sie ihre Umstände mitteilen. "Im Interesse der Schwangerschaft und des Kindes ist aber dazu zu raten, nach Ablauf der kritischen Zeit von zwölf Wochen, dem Arbeitgeber die frohe Botschaft zu verkünden", sagt Dr. Sandra Flämig, Fachanwältin für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei in Stuttgart. Allen Beteiligten bleibe anschließend genügend Zeit, sich in der neuen Situation zurecht zu finden.
Kündigungsschutz bis vier Monate nach Entbindung
"Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist jede Kündigung unzulässig, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder Entbindung weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung erfährt. Dies gilt auch in kleinen Betrieben, die weniger als sechs Beschäftige haben.", so Isaf Gün, ebenfalls Juristin und Gewerkschaftssekretärin bei der IG Metall in Frankfurt im Funktionsbereich Frauen und Gleichstellungspolitik.
Befristete Arbeitsverträge dagegen enden wie vertraglich vorgesehen, selbst wenn die Arbeitnehmerin schwanger wird. Wenn nicht gekündigt werden muss, ist auch kein Kündigungsschutz einzuhalten.
Kündigung nur in Ausnahmefällen zulässig
In besonderen Fällen, die nichts mit dem Umstand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung zu tun haben, darf ausnahmsweise gekündigt werden, etwa bei Stillegung des Betriebes oder Diebstahl.
Allerdings bedarf eine Kündigung in besonderen Fällen der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde. Die ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Baden-Württemberg zum Beispiel ist das Regierungspräsidium für die sogenannte Zulässigkeitserklärung zuständig.
Nicht alle Arbeiten sind erlaubt
Während der gesamten Schwangerschaft müssen keine Arbeiten verrichtet werden, die der Gesundheit der Mutter oder des Kindes schaden könnten. Das sind Tätigkeiten, bei denen Schwangere gesundheitsgefährdenden Stoffen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Ebenso gilt ein Beschäftigungsverbot für Arbeiten, die ein häufiges beugen und strecken sowie regelmäßiges Heben von Lasten über fünf Kilogramm erfordern.
Nicht zulässig sind Akkord- und Fließbandarbeit sowie ab dem fünften Schwangerschaftsmonat mehr als vier Stunden bei der Arbeit zu stehen. Während der Arbeit muss der Arbeitgeber ausreichende Erholungspausen gewähren, die Schwangere für Arztbesuche und die Mutter zum Stillen des Kindes freistellen. Diese Zeit muss nicht nachgearbeitet werden.
Mutterschutzfristen
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes (zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) sind Frauen von der Arbeit freigestellt. Werdende Mütter dürfen sechs Wochen vor der Geburt des Kindes nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. " Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden", so Gün. Nach der Geburt allerdings besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Außerdem gibt es während dieser Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Arbeitgeberzuschuss. Meist wird so das Einkommen vor Beginn der Schutzfrist erreicht.
Anspruch auf Elternzeit
Nach der Geburt setzen sich die Schutzansprüche mit der Elternzeit fort. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. "Nimmt eines der Elternteile oder beide gemeinsam Elternzeit, verlängert sich deren Kündigungsschutz auf die Dauer der Elternzeit.", weiß die Frau von der Gewerkschaft. Während der Elternzeit zahlt der Staat Elterngeld für höchstens 14 Monate, davon kann ein Elternteil maximal zwölf Monate beanspruchen, der andere mindestens zwei Monate. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent vom Nettolohn.
Während der Elternzeit ist Teilzeit bis zu einer Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche für jeden Elternteil zulässig. Dieser Anspruch kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.
Elternzeit und Teilzeit
Fachanwältin Flämig rät zur Teilzeit während der Elternzeit: "Wenn man anschließend wieder arbeiten will, ist es notwendig, am Ball zu bleiben." Das gefährliche an der Elternzeit ist ihrer Meinung nach, dass, wenn man sich für ein, zwei oder drei Jahre entscheidet, diese Entscheidung verbindlich ist und nur davon abgewichen werden kann, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Deshalb ihr Tipp: "Beziehen Sie alle möglichen Kriterien in ihre Entscheidung ein: Verlust vom Arbeitsplatz des Partners, Krankheit oder fehlender Kita-Platz."