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Der befristete Arbeitsvertrag ist so etwas wie ein Lebensabschnittsgefährte: Der Arbeitnehmer weiß, dass das Verhältnis nur von begrenzter Dauer ist. Wegen der damit verbundenen Unsicherheit ist so ein Vertrag für viele nur von geringer Attraktivität.
Fast drei Millionen befristete Arbeitsverträge
Aber gerade die befristeten Beschäftigungsverhältnisse nehmen immer mehr zu. So verweist Dr. Alexander Herzog-Stein, Arbeitsmarktexperte der Hans-Böckler-Stiftung, auf die neuesten Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Danach gab es 2008 etwas mehr als 2,7 Millionen befristete Verträge, 1997 lag ihre Zahl noch bei etwa 1,9 Millionen.
"Besonders häufig sind solche Verträge im Erziehungs- und Unterrichtsbereich: Mehr als 14 Prozent der Verträge sind hier befristet. Auch im Gesundheits- und Sozialbereich ist ihre Zahl mit elf Prozent sehr hoch", sagt Herzog-Stein. Betroffen sind nicht nur gering qualifizierte Mitarbeiter der unteren Einkommensgruppen, sondern auch Lehrer und der akademische Mittelbau.
Ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen
Das größte Problem bei der befristeten Beschäftigung ist die Unsicherheit, die ein solches Arbeitsverhältnis mit sich bringt. "Die Verbundenheit des Arbeitgebers mit seinem Mitarbeiter ist eben nur von begrenzter Dauer." Und gerade das macht es dem Beschäftigten schwer: Er muss mit einem Auge immer auf den Arbeitsmarkt schauen. Zugleich ist er auf das Wohlwollen seines Arbeitgebers angewiesen, wenn er den Arbeitgeber noch vor Vertragsende wechseln will.
Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin, erklärt die Problematik solcher Verträge: "Bei befristeten Arbeitsverträgen ist eine ordentliche Kündigung während ihrer Laufzeit ausgeschlossen. Es sei denn, im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ist etwas Abweichendes geregelt."
Vorzeitiger Wechsel - nicht ganz unproblematisch
Theoretisch hat der Arbeitnehmer also die Pflicht, seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber bis zum Vertragsende zur Verfügung zu stellen, auch wenn ein attraktiverer Arbeitsvertrag lockt. Bei vielen Arbeitgebern herrsche aber - so Hensche - die Überzeugung, dass man Reisende nicht aufhalten solle. Deshalb sei es in der Regel kein Problem, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden.
Wenn es zu keiner Einigung mit dem derzeitigen Arbeitgeber kommt, ist ein Wegbleiben aber problematisch: "Erscheint ein Mitarbeiter einfach nicht mehr am alten Arbeitsplatz, kann er kein gutes Zeugnis erwarten", betont Hensche. "Außerdem kann er schadenersatzpflichtig werden." Das treffe aber nur auf wenige Spezialisten zu, denn in der Regel könne der Arbeitgeber schnell eine Ersatzarbeitskraft beschaffen.
Ihre Rechte
Da befristete Verträge ihre Tücken haben, ist es für Arbeitnehmer besonders wichtig, ihre Rechte zu kennen. Dazu gehört, dass die Befristung schriftlich festgehalten werden muss. "Arbeitsverträge könnte man eigentlich auch per Handschlag abschließen", erklärt Hensche. "Aber für einen befristeten Arbeitsvertrag ist das nicht ausreichend. Hier ist ein von beiden Seiten unterschriebenes Stück Papier notwendig." Wenn diese Formalie nicht erfüllt wird, ist die Befristung unwirksam.
Gegen eine Befristung kann der Arbeitnehmer genauso vorgehen wie gegen eine Kündigung: Er kann klagen. "Die so genannte Befristungskontrollklage muss aber spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages eingereicht werden", betont Hensche.
Dauer der Befristung
Dann wird gerichtlich geprüft, ob die Befristung rechtens war oder nicht. Denn eine Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen wirksam. Sie ist möglich, wenn etwa ein Sachgrund vorliegt.
"Um einen Sachgrund für eine Befristung handelt es sich zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber nur einen vorübergehenden Bedarf an der betreffenden Arbeitsleistung hat oder der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen eingestellt wurde", berichtet Hensche. Wenn das der Fall ist, können auch mehrere befristete Verträge über viele Jahre hinweg geschlossen werden.
Wann die Befristung unwirksam ist
Wenn kein Sachgrund vorliegt ist eine Befristung nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. "Innerhalb dieser Gesamtdauer darf es höchstens eine dreimalige Verlängerung des Vertrages geben", erklärt Mirjam Alex, Rechtsexpertin der Gewerkschaft Verdi.
Ein Arbeitgeber darf also zum Beispiel lediglich viermal hintereinander mit dem gleichen Mitarbeiter einen auf sechs Monate befristeten Vertrag abschließen. Wenn allerdings schon vor dem Zustandekommen eines solchen Vertrages ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist die Befristung unwirksam.
Sachgründe für eine Befristung:
*Es gibt nur einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung.
*Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um so den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
*Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eingestellt.
*Die Art der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung.
*Die Befristung erfolgt zur Erprobung.
*Die Gründe für die Befristung liegen in der Person des Arbeitnehmers.
*Der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.
*Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.