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"Die Alternative zur Kurzarbeit wären derzeit eindeutig mehr Entlassungen", sagt Dr. Eugen Spitznagel vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg. Um Kündigungen im großen Stil vorzubeugen, kommt deshalb der Staat den Betrieben entgegen: Unternehmen können Löhne und Sozialversicherungsbeiträge sparen und müssen ihre Mitarbeiter nicht auf die Straße setzen. Wenn die Mitarbeiter in der arbeitsfreien Zeit an Fortbildungen teilnehmen, übernimmt der Staat die Sozialversicherungskosten sogar komplett. Kurzarbeit eignet sich also gut für Qualifizierungsmaßnahmen, schließlich kommen wieder andere Zeiten.
Kurzarbeitergeld berechnen
Doch zunächst wird das Gehalt durch Kurzarbeit erheblich reduziert. 60 Prozent des letzten Nettoentgelts beträgt das Kurzarbeitergeld, 67 Prozent erhalten Beschäftigte mit Kindern. Die Berechnung sieht folgendermaßen aus.
Der Arbeitgeber zahlt den entsprechend der Arbeitszeit verkürzten Lohn und die Bundesagentur für Arbeit füllt bis zu 60 beziehungsweise 67 Prozent vom letzen Nettoentgelt auf. Bezahlt wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber. Wer vor der Kurzarbeit einen Nebenjob oder ein Nebengewerbe betrieben hat, dessen Zusatzeinkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Beschäftige, die während der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen, müssen sogar mit Kürzungen rechnen. PDF-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit
Sozialversicherungsbeiträge bleiben erhalten
Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherungsbeiträge werden weitergezahlt, so dass der Arbeitnehmer dort keine Ansprüche verliert. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, muss er die Sozialversicherungsbeiträge aber wie üblich anteilig tragen.
"Der Arbeitnehmer muss keinen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen, das macht der Arbeitgeber. Im Vergleich zu anderen Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld I oder II hat der Arbeitnehmer auch keine Rechte und Pflichten, wie sich etwa regelmäßig beim Arbeitsamt zu melden", sagt Harald Maus von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.
In Unternehmen mit Betriebsrat wird Kurzarbeit über eine Betriebsvereinbarung geregelt. Falls es keinen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer Kurzarbeit vereinbaren. Die Firma kann für das gesamte Unternehmen wie auch für einzelne Abteilungen Kurzarbeit anmelden und durchführen.
Achtung bei Kündigung, Elternzeit und Altersteilzeit
Allerdings gibt es drei Gruppen, die von Kurzarbeit besonders betroffen sein können. Darauf weist Caterina Messina, Gewerkschaftsjuristin der IG-Metall in Frankfurt, hin:
Mitarbeiter, denen gekündigt wurde oder die selbst gekündigt haben, erhalten vom Tag der Kündigung an kein Kurzarbeitergeld, sondern nur das gekürzte Entgelt des Arbeitgebers. "Dies stellt eine doppelte Benachteiligung dar, da die Beschäftigten ihren Arbeitsplatz verlieren und im Verhältnis zu anderen weniger Geld verdienen", sagt Messina.
Bei Mitarbeitern, die demnächst in Elternzeit gehen, kann das Kurzarbeitergeld die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld vermindern. Messina gibt den Tipp, dass solche Beschäftigten versuchen sollten, aus der Kurzarbeit herausgenommen zu werden.
"Dasselbe gilt für Mitarbeiter, die sich in der aktiven Phase der Altersteilzeit befinden." Denn in diesen Fällen wird nicht genügend Zeit angespart, um zum geplanten Zeitpunkt in Rente gehen zu können. Das reduzierte Arbeitsvolumen muss gegebenenfalls nachgearbeitet werden. Kurzarbeit kann also durchaus langfristige Wirkung haben.
Weitere Informationen
Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-08b-Kurzarbeitergeld-AN.pdf
Berechnen Sie Ihr Kurzarbeitergeld. PDF-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A06-Schaffung/Publikation/V-Kug-Berechnung-2009.pdf