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Sollte der Arbeitgeber zahlungsunfähig sein, dann springt die Arbeitsagentur ein und übernimmt die ausstehenden Gehälter der letzten drei Monate einschließlich Sozialversicherungsbeiträge. Zahlt der Arbeitgeber Löhne und Gehälter weiter, ohne andere Schulden zu begleichen und weiß der Mitarbeiter davon, dann ist die Gefahr groß, dass ein Insolvenzverwalter diese Gelder zurückfordert.
Anzeichen erkennen und sofort reagieren
"Eine Insolvenz kommt nicht von heute auf morgen, sie kündigt sich längerfristig an, etwa durch Lohnrückstände", sagt Andrej Wroblewski aus dem Ressort Arbeitsrecht der IG Metall in Frankfurt am Main. Nach seiner Erfahrung zeichnet sich eine Insolvenz des Arbeitgebers häufig dadurch aus, dass Löhne- und Gehälter nicht regelmäßig und irgendwann überhaupt nicht mehr gezahlt werden.
"Dann muss man als Arbeitnehmer sofort reagieren", lautet sein Rat. Innerhalb von zwei Monaten nach der Insolvenzeröffnung muss das Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeitbeantragt werden. Gezahlt wird es für die letzten drei Monate vor der Insolvenz, in denen der Arbeitnehmer leer ausging.
Was die Arbeitsagentur zahlt
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Westen bei 5400 Euro und im Osten bei 4550 Euro Bruttoeinkommen liegt, wird das Insolvenzgeld in voller Höhe des letzten Nettoeinkommens ausbezahlt. Zudem übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge zur Sozialversicherung.
Insolvenzgeld und Sozialversicherungsbeiträge fordert die Bundesagentur für Arbeit dann beim Arbeitgeber zurück, sofern noch etwas zu holen ist. Wroblewski geht davon aus, dass "wahrscheinlich ab der zweiten Jahreshälfte 2009 leider mit einem deutlichen Anstieg der Insolvenzen zu rechnen ist". Das würde viele Arbeitnehmer hart treffen.
Immer mehr Firmeninsolvenzen
Insolvenz ist der Fachbegriff für Zahlungsunfähigkeit und die Vorstufe zum Konkurs. Creditreform geht für dieses Jahr von einem Anstieg der Unternehmensinsolvenzen auf 33.000 bis 35.000 Fälle aus. Das wären bis zu 15 Prozent mehr als im vergangenen Jahr. Die Wirtschaftsauskunftei stuft vor allem die Automobilindustrie, Zulieferbetriebe und Autohändler als besonders gefährdet ein. Auch die Transport- und Logistikwirtschaft sowie unternehmensnahe Dienstleistungsbereiche wie Call Center und Personalvermittlungsagenturen dürften nach Angaben von Creditreform unter merklich steigenden Insolvenzen zu leiden haben.
Besser sieht es dagegen für den Hochbau, den Maschinen- und Anlagenbau sowie die Elektrobranche aus. Die Zahl der von der Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmern wird nach Schätzungen von Creditreform auf 510.000 Personen steigen und damit deutlich über dem Vorjahresniveau von 447.000 Betroffenen liegen. Ihren Job verlieren diese Arbeitnehmer allerdings nicht zwangsläufig.
Insolvenz bedeutet nicht Verlust des Arbeitsplatzes
"Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass mit der Insolvenz des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis endet. Das ist nicht der Fall", so der Jurist von der Gewerkschaft. Auch in der Insolvenz läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitgeber verliert seinen Status als solcher, dieser wird dann vom Insolvenzverwalter mit fast allen Rechten und Pflichten übernommen.
So muss er sich ebenfalls an das Kündigungsschutzgesetz und Sonderkündigungsschutzrechte etwa für Schwangere halten. Ein Erleichterung hat er aber dennoch: selbst bei langen Kündigungsfristen, beispielsweise durch jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit, liegt die Kündigungsfrist bei maximal drei Monaten.
Rechtsunsicherheit ist groß
Deutlich gewichtiger und für die Arbeitnehmer bedrohlicher ist das Recht des Insolvenzverwalters, Löhne und Gehälter zurückzufordern, die unberechtigt gezahlt wurden. Das steht in der Insolvenzordnung und das Verfahren heißt Insolvenzanfechtung. Dadurch sollen alle Gläubiger gleich behandelt und nicht eine Gruppe, etwa die Arbeitnehmer, bevorzugt werden.
"Wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter durch die Zahlung von Löhnen und Gehältern bevorzugt, obwohl sich die Insolvenz bereits abzeichnet, dann ist das ein Anfechtungsgrund", sagt Dr. Sandra Flämig, Fachanwältin für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei in Stuttgart.
Expertenrat einholen
Ob der Insolvenzverwalter mit der Anfechtung durchkommt, hängt im wesentlich davon ab, ob der Arbeitnehmer Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit hatte oder haben musste. "Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ist davon auch bei größeren Lohnrückständen im Betrieb nicht auszugehen", sagt Wroblewski. Trotz dieser leichten Verbesserung der juristischen Situation von Arbeitnehmern, ist nach seiner Meinung die Rechtsunsicherheit nach wir vor groß, dass die Insolvenzanfechtung zum Erfolg führt und Mitarbeiter Löhne und Gehälter zurückzahlen müssen.
Deshalb sollte jeder Mitarbeiter, der den Verdacht hegt, sein Arbeitgeber leide unter Zahlungsschwierigkeiten, Rat ein holen, etwa bei der Bundesagentur für Arbeit, der Gewerkschaft oder Rechtsanwälten. Ob der Arbeitgeber bereits Insolvenz angemeldet hat, das kann er im Internet nachschauen. Auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird er rasch fündig und kann entsprechend reagieren.