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Die kommenden zwei Monate bleibt Sebastian Veits Bürostuhl leer. Statt die Statik von Gebäuden zu prüfen, erprobt der Bauingenieur die Tragfähigkeit seiner väterlichen Fähigkeiten. Er wird dafür verantwortlich sein, dass sein knapp einjähriger Sohn Benno frische Windeln bekommt, die Kartoffelsuppe nicht über den Tisch prustet und ausgiebig bespielt wird. Korn freut sich auf seine Elternzeit, die der jungen Familie für zwei zusätzliche Monate das gesetzliche Elterngeld (siehe Elterngeldrechner) sichert. Seine Frau bekommt durch seine Auszeit die Möglichkeit, ihr Studium abzuschließen.
Drei Jahre Auszeit möglich
Anspruch auf Elternzeit haben grundsätzlich alle Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Neben der klassischen Festanstellung zählen dazu auch geringfügig oder in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter, Auszubildende, Umschüler, Mitarbeiter im Home Office sowie befristet Beschäftigte. Deren Vertrag verlängert sich durch die Elternzeit allerdings nicht.
Ob sie zur Betreuung und Erziehung des Kindes volle drei Jahre Elternzeit nehmen oder, wie Sebastian Veit, nur einzelne Monate vom Job pausieren, bleibt den Mitarbeitern überlassen. Der Anspruch gilt unabhängig davon, ob, wann und wie lange der Partner Elternzeit nimmt. Einen Teil der Elternzeit (bis zu zwölf Monate) können sich Väter und Mütter mit Zustimmung ihres Arbeitsgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes aufsparen – um es etwa beim Schulstart zu begleiten. Entsprechende Vereinbarungen sind aber nicht bindend, wenn man zwischenzeitlich den Arbeitgeber wechselt. Für Paare, die ein Kind adoptieren, gelten dieselben Regeln wie für leibliche Eltern.
Richtig und rechtzeitig anmelden
Schriftlich anmelden müssen Mitarbeiter ihren Wunsch nach Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt. Halten sie die Frist nicht ein, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend nach hinten. Experten empfehlen, sich den Eingang des Schreibens vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen. Vorsicht Väter: Der besondere Kündigungsschutz des Bundeselterngeldgesetzes beginnt acht Wochen vor Antritt der Elternzeit. Somit bleibt genau eine Woche, um ohne Risiko Elternzeit anzumelden. Mütter genießen bereits ab Beginn des Mutterschutzes besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen ist möglich. Den Mitarbeitern bleiben drei Wochen Zeit, um vor dem zuständigen Arbeitsgericht dagegen zu klagen.
Damit der Arbeitgeber planen kann, müssen sich Mitarbeiter bei der Anmeldung der Elternzeit zunächst für die kommenden zwei Jahre festlegen. Wollen sie anschließend verlängern, genügt eine Mitteilung sieben Wochen vor Ablauf der Frist. "Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können", rät das Bundesfamilienministerium. Meldet ein Mitarbeiter nur für ein Jahr Elternzeit an und möchte anschließend doch verlängern, ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Teilzeitarbeit erlaubt
Die Dauer der Elternzeit sollte gut überlegt sein. Wichtig ist: Während der Elternzeit dürfen Mütter und Väter bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Beschäftigt ihr Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter, muss er dem Wunsch nach Teilzeitarbeit auch nachkommen. Es sei denn, er macht dringende betriebliche Gründe geltend, die dagegen sprechen.
Oft genug ist dies in der Praxis der Fall. Da werden Müttern Arbeitszeiten angeboten, die sich in Umfang oder Aufteilung nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren lassen. Oder der Arbeitgeber schützt einen gestörten Betriebablauf vor: Mal lässt sich dem Team, mal dem Kunden nicht zumuten, dass die Kollegin nicht täglich von neun bis sieben Uhr am Schreibtisch sitzt. Väter bekommen nicht selten zu hören: "Elternzeit für Männer? Das gibt’s bei uns nicht." Bliebe eine Klage vor dem Arbeitsgericht – doch wer klagt schon gegen das Unternehmen, bei dem man weiter beschäftigt sein will?
Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, sollte dies dem Arbeitgeber rechtzeitig signalisieren. Und ihm am besten konkrete Vorschläge unterbreiten, wie sich das gewünschte Arbeitspensum zeitlich organisieren ließe. So lässt sich unter Umständen vermeiden, dass für die Dauer der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt wird. Ist der Arbeitgeber einverstanden, dürfen Mitarbeiter während der Elternzeit auch als Selbstständige oder bei einem anderen Unternehmen tätig sein.
Anrechnung aufs Elterngeld
Achtung: Die Einkünfte aus der Teilzeitarbeit werden im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes auf das vom Staat gewährte Elterngeld (= 67 Prozent des vormaligen Nettoeinkommens) angerechnet. Das Elterngeld beträgt dann 67 Prozent aus der Differenz zwischen dem früheren und dem aktuellen Einkommen. Die Krankenversicherung besteht für gesetzlich Versicherte während der Elternzeit fort.
Beziehen sie außer dem Elterngeld keine weiteren Einnahmen, sind sie für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert. Privat Versicherte müssen weiterhin Beiträge zahlen.
Grundsätzlich haben Mütter und Väter nach der Elternzeit Anspruch auf ihren ursprünglichen Arbeitsplatz oder einen, der diesem gleichwertig ist. Eine Vollzeitstelle halten viele Mütter aber auch mit einem Kind, das aus dem Gröbsten raus ist, für schwer vereinbar. Das Gesetz zur Regelung der Teilzeitarbeit verpflichtet Unternehmen – sofern sie mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen – ihren Mitarbeitern auf Wunsch ein reduziertes Arbeitspensum zu gewähren. Ob sie das tun oder ob letztlich "dringende betriebliche Gründe" dagegen sprechen – das ist eine Frage für sich.
Weitere Informationen
Kostenlose Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesfamilienministeriums
http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/publikationsliste,did=89272.html
Elterngeldrechner: Berechnen Sie Ihren persönlichen Anspruch auf Elterngeld
www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/
Servicetelefon des Bundesfamilienministeriums:
Tel. 01 80/1 90 70 50, Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr