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Wenn der Arzt eine Zwangspause von der Arbeit verordnet, steht Erholung auf dem Dienstplan. Doch auch ohne ärztlichen Rat können Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsplatz fern bleiben, wenn sie sich außerstande fühlen, ihrer Arbeit nachzugehen.
Ärztliches Attest: Die Regeln des Arbeitgebers gelten
Bis zu drei Tage sieht der Gesetzgeber für die kleine Genesungspause vor. "Der Arbeitgeber kann die Krankmeldung allerdings auch früher einfordern – und auch der Arbeitsvertrag kann abweichende Fristen enthalten", sagt Birte Keppler, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart.
"Diese Regelungen gehen vor", bestätigt Arbeitsrechtler Stefan Kramer aus Hannover. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht rät Arbeitnehmern daher, bei Chef oder der Personalabteilung nachzufragen, ob sie nicht schon für den ersten oder zweiten Fehltag ein ärztliches Attest benötigen.
Krankmeldung: Zügig und in angemessener Form
Auch ein schwerer Krankheitsfall entbindet Angestellte übrigens nicht von der sofortigen Anzeigepflicht beim Arbeitgeber. "Die Krankmeldung hat unverzüglich zu erfolgen", erläutert Kramer. Wenn irgend möglich müssen Arbeitnehmer daher dem Vorgesetzten noch vor dem üblichen Arbeitsantritt Bescheid geben, damit der entsprechend umplanen kann.
Keppler rät zudem, bei der Krankmeldung die Form zu wahren - eine SMS des Inhalts "Bin krank heute" an einen Kollegen wirke zumindest unseriös.
Stichtag für die Krankschreibung
Wer länger ausfällt, muss spätestens am vierten Kalendertag der Krankheit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. "Wenn sich der Arbeitnehmer am Freitag krank meldet, muss die Bescheinigung also am Montag im Unternehmen vorliegen", sagt die Stuttgarter Anwältin. Andernfalls drohe eine Abmahnung - und im Wiederholungsfall die Kündigung.
Auch bei Krankheit oder Unfall im Urlaub gelte es, zügig die nötigen Papiere auf die Arbeit schicken, damit Arbeitnehmer die ausgefallenen freien Tage später nachholen können. Dabei muss auch aus ausländischen Attesten klar hervorgehen, dass der Betroffene arbeitsunfähig ist. Eine Attestierung des Krankheitsbildes allein genügt nicht. Und auch eine Krankschreibung aus dem Ausland sollte "die Unterschrift des behandelnden Arztes und nicht etwa einer Krankenschwester" tragen, empfiehlt Keppler.
Einkaufsbummel mit Fieber
Während der erzwungenen Auszeit sind Arbeitnehmer in der Regel nicht an die Wohnung gefesselt. Grundsätzlich ist gestattet, was der Arzt erlaubt. Während ein Sachbearbeiter sich etwa trotz Grippe in den Supermarkt schleppen oder ein Bauarbeiter mit gebrochener Hand Freunde besuchen darf, fällt bei Rückenbeschwerden auch der Wochen lang geplante Umzug aus.
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was der Genesung dient – und alles zu unterlassen, was der Gesundheit schadet", sagt Stefan Kramer.
Reisen trotz Krankheit: Durchaus erlaubt, aber nicht immer glaubwürdig
Nach Angaben des Arbeitsrechtlers fördere mitunter sogar eine Urlaubsreise die Gesundheit. Das könne beispielsweise bei einer psychischen Erkrankung gelten. In der Regel sollten Arbeitnehmer aber von Reisen während der Krankenzeit absehen, da der Ausflug während der Krankschreibung der Glaubwürdigkeit im Unternehmen schadet.
"Youtube-Videos vom Karibikurlaub während der Krankenzeit können durchaus langfristige, argwöhnische Reaktionen im Kollegenkreis nach sich ziehen", warnt Keppler.
Arbeit ist tabu
In jedem Fall tabu ist natürlich das Arbeiten. Das gilt auch für Nebenjobs: Wer nicht im Büro erscheint, sollte besser keine Versicherungen an den Mann bringen oder einer freien Beratertätigkeit nachgehen. Auch von der Arbeit am eigenen Neubau raten Rechtsexperten ab.
Die möglichen Folgen reichen vom gestörten Vertrauensverhältnis im Betrieb "bis hin zur fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise für ein Konkurrenzunternehmen arbeitet", erklärt Rechtsanwalt Kramer.
„Der Gelbe Schein ist kein Urlaubsschein“
Hat der Chef berechtigte Zweifel an der Echtheit des Leidens, kann er über die zuständige Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Erstellung eines Gutachtens über die Arbeitsunfähigkeit einschalten. Das erstellt der MDK entweder nach Sichtung der Patientenakte, oder der Arbeitnehmer wird zur ärztlichen Untersuchung eingeladen. "
Arbeitnehmer sollten in jedem Fall Einsicht in die Unterlagen verlangen und die Ergebnisse mit ihrem Arzt durchsprechen", sagt Katja Rupp, Geschäftsführerin der Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) in Heppenheim. Hält der behandelnde Arzt das Gutachten für nicht tragbar, rät die Verbraucherschützerin zum Widerspruch – am besten im Dialog mit der zuständigen Krankenkasse.
Einen Detektiv einschalten - auch das darf der Arbeitgeber
Bei begründeten Zweifeln oder Verdachtsmomenten darf der Arbeitgeber seinem Angestellten auch persönlich auf den Zahn fühlen – oder einen Vertreter oder eine Detektei einschalten. Baut Kollege Maier gerade sein Einfamilienhaus und leidet seit der Grundsteinlegung unter Dauergrippe, kann es daher vorkommen, dass der Chef oder ein freundlicher Herr mit Fotoapparat am Bau auftaucht.
Der darf zwar nicht alles, aber solange er die Privatsphäre des Betroffenen nicht verletzt, indem er etwa durch Wohnungsfenster fotografiert oder sich unrechtmäßig Zutritt verschafft, geht alles mit rechten Dingen und einem Simulanten eventuell die fristlose Kündigung zu. "Schließlich ist der Gelbe Schein kein Ersatz für den Urlaubsschein", sagt Stefan Kramer.
Sechs Wochen KrankengeldFinanziell sind Arbeitnehmer während der Krankenzeit abgesichert: Sechs Wochen oder 30 Arbeitstage lang erhalten erkrankte Angestellte ihr reguläres Einkommen, danach kommt erst einmal die Krankenkasse für Lohn und Brot auf.
Diese Regelung gilt für jede gesundheitliche Einschränkung einzeln – etwa wenn der Arbeitnehmer erst an einer Grippe erkrankt und dann einen Beinbruch erleidet. "Falls man jedoch wegen der gleichen Krankheit mehrfach arbeitsunfähig wird, fangen die sechs Wochen nicht jedes Mal von vorne an", erläutert Fachanwalt Kramer.
Krankheitsbedingte Kündigung
Schlimmstenfalls kann anhaltende Krankheit aber auch zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Vor eine krankheitsbedingte Kündigung hat der Gesetzgeber aber zahlreiche Hürden gestellt - die allerdings nur greifen, wenn für den Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz gilt.
"Zum einen sind Betriebe verpflichtet, nach länger anhaltenden Erkrankungen ein Wiedereingliederungsmanagement durchzuführen", sagt Birte Keppler. Zum anderen müsse der Arbeitnehmer in der Regel mindestens ein Jahr lang krankheitsbedingt abwesend und nachweislich nicht in der Lage sein, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Der Einzelfall entscheidet
"Die zentrale Frage lautet, ob der Erkrankte seinen Job in Zukunft wieder machen kann", erläutert Keppler. Verliere etwa ein Kraftfahrer bei einem Unfall einen Arm, sei eine krankheitsbedingte Kündigung rechtens, da er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne.
"Ist hingegen nach einem schweren Motorradunfall wieder mit der vollständigen Genesung des Arbeitnehmers zu rechnen, kommt eine Kündigung nicht in Frage – auch wenn der Betroffene der Arbeit zwei Jahre fern bleiben muss", sagt die Fachanwältin aus Stuttgart.
Beweislast liegt beim Arbeitgeber
"Die Beweislast dafür, dass eine Weiterbeschäftigung ohne erhebliche Störung des Betriebs nicht möglich ist, liegt beim Arbeitgeber", führt Stefan Kramer aus. Der Abreitsrechtler weist außerdem darauf hin, dass ein Unternehmen vor einer krankheitsbedingten Kündigung alle Mittel für eine spätere Weiterbeschäftigung ausgeschöpft haben muss. Dazu zähle etwa die zeitweise Einstellung einer Vertretungskraft und die Prüfung, ob der Betroffene an anderer Stelle im Betrieb oder mit verkürzten Arbeitszeiten weiter eingesetzt werden kann.
Kommt es zur Kündigung, muss sich der Arbeitgeber an die üblichen Formalien halten. Daher raten Experten für den Fall der Fälle zur Kündigungsschutzklage und gerichtlichen Prüfung auf soziale Rechtfertigung. Zuvor sollten Betroffene einen einschlägig erfahrenen Anwalt zu Rate ziehen.