VON CARSTEN WURTMANN | 06.11.2012 17:54

Studium und Einkommen durch Nebentätigkeiten

Das BaFöG, das Kindergeld und die Unterstützung von den Eltern genügt oftmals nicht – und so suchen sich viele Auszubildene einen Nebenjob. Studenten arbeiten neben ihrem Studium unter zahlreichen Bedingungen in unterschiedlichster Art und Weise. Ob einfacher Nebenjob, kurzfristige Vollzeitbeschäftigungen oder als Selbstständiger mit Gewerbeschein. Hier entstehen jedoch oft Fragen bezüglich der Verdienstgrenzen, Steuerpflicht und sonstiger Regularien. Der folgende Artikel beantwortet die häufigsten und wichtigsten Fragen. Darüber hinaus findet der Leser weiterführende Hinweise zu Informationen und Gesetzestexten.



1.) Wer gilt als Student?

Im engeren Sinne sind sowohl immatrikulierte Besucher von Universitäten (Hochschulen) und Fachhochschulen als Studenten zu bezeichnen. Auch Schüler, die beispielsweise an Berufs- oder Meisterschulen eine Ausbildung absolvieren, sind aus arbeitsrechtlicher Sicht der Gruppe der Studenten zuzurechnen.

2.) Arbeitszeiten

2.1: Generelle Begrenzung der Arbeitszeit für Studenten

Eine Beschäftigung, die auf regelmäßiger Basis parallel zum Studium ausgeübt wird, darf 19 Wochenstunden nicht überschreiten, wenn diese Arbeit als Studentenjob gelten soll. Damit gelten Studenten generell als Teilzeitbeschäftigte. Bei mehr als 19 Stunden Arbeitszeit pro Woche verliert der Beschäftigte seinen Status als Student beim Arbeitgeber, wodurch auch jedweder steuerlicher Vorteil erlischt

2.2: Kurzfristige Vollzeitbeschäftigungen für Studenten

Alternativ zu einer regelmäßig ausgeübten Nebentätigkeit für Studenten bietet sich auch die Möglichkeit einer beschränkten Vollzeitbeschäftigung. Studenten dürfen eine kurzfristige Beschäftigung (zum Beispiel in Form einer Aushilfs- oder Saisontätigkeit, eines Messejobs etc.) ausüben. Wichtig: Die Tätigkeit muss zeitlich begrenzt sein und darf 50 Arbeitstage beziehungsweise zwei Monate (bei fünf Arbeitstagen in der Woche) nicht überschreiten. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen. Allerdings ist der Arbeitnehmer voll lohnsteuerpflichtig.

3.) Einkommen

Je nach Art der ausgeübten Tätigkeit gelten bestimmte Einkommensgrenzen. Studenten, deren Arbeitszeiten beschränkt sind, dürfen auch nur ein bestimmtes Einkommen haben, sofern sie keine Lohnsteuer oder sonstige Abgaben zahlen wollen. Im folgenden Absatz finden Sie nützliche Informationen und Tipps für Studenten. Verdienstgrenze ist nicht gleich Verdienstgrenze – auf die Art der Beschäftigung kommt es an.

3.1 400-Euro-Jobs für Studenten

Prinzipiell besteht folgende Verdienstgrenze: Studenten dürfen 350€ im Monat verdienen. Aber ein 400€-Job kann ebenso problemlos ausgeübt werden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber zwar Pauschalabgaben zu leisten; der Student selbst aber bleibt von steuerlichen Abgaben verschont.

3.2 Verdienstgrenze bei mehreren Jobs

Studenten können auch mehrere Nebenjobs parallel ausüben. Wichtig ist nur, dass die Verdienstgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird. Falls dies doch der Fall ist, muss Lohnsteuer gezahlt werden

3.2.1 Mehrere Jobs beim gleichen Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber darf einen Angestellten, Student oder nicht, grundsätzlich nicht für mehr als einen regulären Job und einen so genannten Minijob beschäftigen. Da dies aber zum Verlust des Studentenstatus führen würde (siehe 2.1: Generelle Begrenzung der Arbeitszeit für Studenten), empfiehlt es sich für Studenten, im Zweifelsfall eher einem Studentenjob bei einem Arbeitgeber und einem zusätzlichen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber nachzugehen. In so einem Beschäftigungsverhältnis entfällt für den Studentenjob die Rentenversicherungspflicht.

3.3 Steuerfreie Verdienste pro Jahr

Was für Nicht-Studenten Gültigkeit besitzt, gilt gleichermaßen für den Studenten-Verdienst: Steuerfrei sind Einkünfte bis zu 8004€ pro Jahr (seit Januar 2010). Studenten, die diesen Betrag innerhalb eines Jahres nicht überschreiten, erhalten ihre Lohnsteuerzahlungen, sofern diese denn geleistet wurden (bei einer Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze bei mehreren Jobs) mit der Einkommenssteuererklärung zurück.

3.4 Lohnsteuerkarte

Generell brauchen Studenten für die Ausübung einer Nicht-selbstständigen Tätigkeit eine Lohnsteuerkarte (wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, wird ein Gewerbeschein benötigt). Bei einem Studenten-Zweitjob muss grundsätzlich auch eine zweite Lohnsteuerkarte beantragt werden. Während die erste Lohnsteuerkarte in der Regel die Steuerklasse I hat, wird auf der zweiten zumeist Steuerklasse IV angegeben.

3.5 Selbstständige Tätigkeit/ Gewerbeschein

Selbstständiges Jobben erfreut sich immer größerer Beliebtheit – gerade unter Studenten. Gewerbescheine sind relativ schnell beantragt und erleichtern sowohl dem Auftragnehmer (dem Studenten) und dem Auftraggeber die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses in vielerlei Hinsicht. Geleistete Arbeit wird einfach in Rechnung gestellt – Arbeitsverträge, Kündigungsfristen etc. fallen hingegen weg.

Für Studenten, die neben ihrem Studium zusätzlich ein Gewerbe anmelden, ergeben sich zunächst keine Änderungen bezüglich ihres Studiums und der Sozialversicherungen. Allerdings muss beachtet werden, dass ab gewissen Einkommensgrenzen staatliche Leistungen wegfallen und neue Steuern gezahlt werden müssen

3.5.1 Gewerbesteuerpflicht

Ab einem gewissen Jahreseinkommen durch das angemeldete Gewerbe gilt Gewerbesteuerpflicht für Studenten. Dieses ist durch § 11 Gewerbesteuergesetz (GwStg) geregelt und liegt bei 24 500 Euro.

3.5.2 Umsatzsteuerpflicht

Falls der Umsatz zuzüglich Steuern im laufenden Kalenderjahr den Wert von 17.500 Euro überstiegen hat und im folgenden Kalenderjahr 50.000€ übersteigen wird, ist auch von Studenten Umsatzsteuer zu entrichten (§ 19 UStg: Besteuerung der Kleinunternehmer).

3.5.3. Lohnsteuerpflicht

Wenn der Verdienst 8004€ pro Jahr übersteigt, ist ganz regulär Lohnsteuer zu zahlen (siehe oben 3.3: Steuerfreie Verdienste pro Jahr).

3.5.4. Mitgliedsbeitrag Handelskammer

Ab einem bestimmten Einkommen, das über ein angemeldetes Gewerbe bezogen wird, sind selbstständige Studenten dazu verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag an die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu entrichten. Beitragsfrei sind Erträge bis insgesamt 5200 Euro. Die Beiträge sind nicht einheitlich geregelt und sollten daher bei der jeweils zuständigen IHK erfragt werden.

3.5.5. Verlust der Familienkrankenversicherung

Sofern eine Krankenversicherung über die Familie vorliegt und der Student ein Gewerbe betreibt, erlischt die Familienkrankenversicherung ab einem gewissen jährlichen Einkommen. Genaueres ist im 5. Sozialgesetzbuch, §10 Familienversicherung, nachzulesen.

3.5.6. Verlust des Kindergeldes

Der Anspruch auf Kindergeld erlischt ab einem jährlichen Einkommen von 8004 € (siehe auch 3.3: Steuerfreie Verdienste pro Jahr sowie § 32 EStg).

3.5.7. Verlust des BAföG

Lauf BAföG-Gesetz bleiben 255 Euro vom Einkommen eines Studenten anrechnungsfrei (siehe §23 BAföG). Die kompletten Bestimmungen zum BAföG können an dieser Stelle eingesehen werden.

3.6 Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit kann unter verschiedenen Bedingungen vorliegen. Die häufigste ist wohl die überwiegende Tätigkeit für nur einen Auftraggeber. Alle Kriterien können im Glossar unter dem Stichwort Scheinselbstständigkeit nachgelesen werden. Weiterführend ist auch der folgende Artikel empfehlenswert: Scheinselbstständigkeit: Folgen aus arbeitsrechtlicher Sicht.

4.) Absetzbare Kosten und Steuererleichterungen

Generell genießen Studenten in steuerrechtlicher Hinsicht keinen Sonderstatus. Das bedeutet aber auch, dass Studenten die gleichen Möglichkeiten haben, ein gewisses Maß an Kosten und Ausgaben von der Steuer abzusetzen, wie „reguläre“ Arbeitnehmer. Dabei gelten, je nach Art der Kosten, Anschaffungen und Aufwendungen, verschiedene Kriterien.

4.1 Werbungskostenpauschale

Falls der steuerfreie Höchstbetrag doch überschritten wurde, haben auch Studenten die Möglichkeit, die so genannte Werbungskostenpauschale geltend zu machen. Unter Werbungskosten versteht man allgemein die Kosten, die beruflich veranlasst sind, d.h. in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Sie müssen der Sicherung beziehungsweise dem Erhalt von Studium und Arbeitsplatz dienen. Einige Werbungskosten-Beispiele:

  • Bewerbungskosten
  • Fortbildungskosten
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Arbeitszimmer und Ausstattung
  • Anschaffungskosten für Dienstkleidung


Die Werbekostenpauschale, die geltend gemacht werden kann, beträgt seit 2011 insgesamt 1000€.

4.1.2 Sonderausgaben

Der Begriff „Sonderausgaben“ beschreibt Ausgaben, die sich weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich absetzen lassen, trotzdem aufgrund von Sondervorschriften steuerlich absetzbar sind (zu besagten Sondervorschriften siehe: §§10 ff. Einkommensteuergesetz).

4.1.3 Sonderausgaben für Studenten

Es ist für Studenten besonders wichtig, zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben zu unterscheiden. Während die Werbungskosten immer in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgeübten (neben)beruflichen Tätigkeiten stehen, sind Sonderausgaben einerseits: Kosten, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen. Dazu gehören:

  • Fachbücher
  • Semesterticket
  • Kopierkosten
  • PC-Abschreibung
  • Software


  • Weiterhin gelten so genannte Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben. Diese sind allerdings nur bis zu einem bestimmten Grade, nämlich den Höchstbeträgen für Sonderausgaben, absetzbar. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen:

    • Krankenversicherung
    • Unfallversicherung
    • Bausparkassenbeiträge
    • gesetzliche Sozialversicherungsabgaben


    Die gesetzlichen Grundlagen zum Thema Vorsorgeaufwendungen sind ebenfalls im Einkommenssteuergesetz, Abschnitt 5, Paragraph 10 (Sonderausgaben) zu finden (siehe oben). Insgesamt können Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 4000€ geltend gemacht werden.