VON JULIA ZETZ | 31.01.2013 14:59

Rechtsformen Teil 1- Personengesellschaften

Wer ein Unternehmen gründen möchte, der steht vor vielen Fragen. Aber zu den Wichtigsten gehört die Wahl der richtigen Rechtsform. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich, wie ist die Haftung, welches Kapital muss ich aufbringen? UNI.DE stellt euch hier zunächst die sogenannten Personengesellschaften vor.


Eine Rechtsform gibt Auskunft über die juristischen Rahmenbedingungen eines Unternehmens. Diese Rahmenbedingungen regeln vornehmlich das Handelsgesetzbuch (HGB). Die Wahl der passenden Rechtsform ist an viele Fragen geknüpft.

Einzelfirma

Rechtsformen Teil 2 – Juristische Personen

Step by step zur Selbstständigkeit

Wer ein Unternehmen gründen will, aber nicht über viel Startkapital verfügt, der gründet eine Einzelfirma. Hier unterscheidet man zwischen Istkaufleuten und Kannkaufleuten.

Grundsätzlich muss sich niemand in das Handelsregister eintragen, das ist nur eine Option. Wer diese Option nicht nutzt, der ist ein Istkaufmann, vorausgesetzt, er führt ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB. Kannkaufmann ist, wessen Firma in das Handelsregister eingetragen ist.

Wer eine Einzelfirma hat, der ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden, das heißt, er ist sein eigener Chef. Er kann Personal einstellen, Verträge abschließen und am Geschäftsverkehr teilnehmen. Die Einzelfirma ist grundsätzlich die einfachste Rechtsform, denn es reicht aus, wenn das Unternehmen beim Finanzamt und beim Kreisverwaltungsreferat anmeldet wird.

Aber aus dieser Rechtsform ergeben sich auch ein paar Nachteile. Da man hier kein Stammkapital hat, haftet man mit Privat- und Geschäftsvermögen. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit werden also auch die eigenen Vermögensgegenstände herangezogen. Jeder Kaufmann, der im Handelsregister eingetragen ist, ist auch buchführungspflichtig. Er muss also seine Geschäftsvorfälle aufzeichnen.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Für die Rechtsform der OHG werden mindestens zwei Gründer benötigt, die dann auch gleichzeitig Gesellschafter sind. Eine OHG nach Definition des HGB ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist. Eine OHG muss im zuständigen Handelsregister eingetragen werden.

Um das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zu regeln, ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig. Darin werden Rechte und Pflichten der Gesellschafter geregelt. Allerdings gilt hier ein Wettbewerbsverbot: kein Gesellschafter darf ohne die Einwilligung der Anderen im gleichen Wirtschaftszweig tätig werden. Gründet man also eine OHG um Autos zu verkaufen, darf keiner der Gesellschafter dies außerhalb der Geschäftstätigkeiten der OHG auf eigene Rechnung tun.

Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, dass heißt, jeder der Gründer darf Geschäfte mit anderen Unternehmen im Namen der Gesellschaft abschließen.

Aber auch hier ergeben sich einige Nachteile: Wie bei der Einzelfirma haften alle Gesellschafter persönlich, also auch mit dem Privatvermögen. Ein wesentlicher Nachteil für OHG-Gesellschafter ist, dass sie auch noch fünf Jahre nach Austritt aus der Gesellschaft für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten haften.

Kommanditgesellschaft (KG)

Eine KG wird aus demselben Grund gegründet wie eine OHG und unter denselben Voraussetzungen, also mit Eintrag in das Handelsregister und mit einem Gesellschaftsvertrag. Aber es gibt einen entscheidenden Unterschied bei der Geschäftsführung und der Haftung.

Bei der KG gibt es einen Kommanditisten, er haftet nur mit seiner Stammeinlage und ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Komplementär hingegen darf als Geschäftsführer auftreten und haftet mit seiner Einlage und seinem Privatvermögen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Rechtsform der GbR wird auch BGB-Gesellschaft genannt, weil ihre gesetzlichen Rahmenbestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Auch zur Gründung einer GbR werden zwei Personen benötigt, die in einem Gesellschaftsvertrag ihre Rechte und Pflichten begründen. Ein Eintrag in das Handelsregister ist nicht erforderlich. Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter berechtig und verpflichtet, keiner darf Entscheidungen ohne die Zustimmung der anderen treffen.

v Bei der GbR ist allerdings zu beachten, dass sie im Falle eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, zur OHG umgewandelt wird. Was es heißt, einen solchen Geschäftsbetrieb zu führen, ist auch im Gesetz nur sehr schwammig beschrieben.

Genau wie bei der KG und der OHG wird auch hier kein Mindestkapital gefordert, was diese Rechtsform sehr interessant macht. Wem also die Haftung nicht so wichtig ist und wer lieber zu gleichen Anteilen zur Geschäftsführung berechtigt ist, für den ist eine GbR solange interessant, wie er nicht mehrere hunderttausend Euro Umsatz im Jahr macht.