Beim horizontalen Finanzausgleich erhalten die schwächeren Länder einen Teil aus den Einnahmen der Umsatzsteuer. Dabei werden maximal 25% vom Umsatzsteueranteil der Länder dazu verwendet, die Finanzkraft der schwachen Länder an die durchschnittliche Finanzkraft aller Länder anzugleichen. Zu dem horizontalen Ausgleich gehört auch der „Länderfinanzausgleich im engeren Sinne“. Er besteht in Ausgleichszahlungen reicherer Bundesländer (Geberländer) an ärmere Bundesländer (Nehmerländer). Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird durch einen Vergleich der Ausgleichsmesszahl mit der Finanzkraftmesszahl ermittelt. Die Ausgleichsmesszahl gibt an, was ein Land an Einnahmen erzielt hätte, entsprächen seine Einnahmen den durchschnittlichen Einnahmen der Länder je Einwohner. Die Finanzkraftmesszahl stellt die tatsächlichen Einnahmen des Landes dar. Durch eine komplizierte Formel werden diese beiden Posten dann miteinander verrechnet. Darauf folgt dann der vertikale Finanzausgleich: Bundesländer, deren Finanzkraft auch nach dem „Länderfinanzausgleich im engeren Sinne“ noch unter 100 Prozent des Länderdurchschnitts liegt, erhalten zusätzlich Bundesergänzungszuweisungen aus dem Bundeshaushalt. Kurz gesagt: „horizontal“ beschreibt den Ausgleich unter den Ländern, „vertikal“ zwischen Bund und Ländern.