VON ALEXANDER STIEHLE
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06.08.2012 15:41
Die Grundrechte - Recht für Jedermann
Artikel 1 Grundgesetz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.“ Die Grundrechte garantieren Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eines Landes ein geregeltes und sicheres Miteinander. Sie sind ein Gut, das wir für selbstverständlich erachten, doch sollte sich ein jeder von uns im Klaren darüber sein, dass diese Rechte, auf die unser Staat aufgebaut ist, einen langen Entwicklungsprozess durchmachen mussten.
Staatlich verbriefte Grundrechte sind ein Ideengut der Aufklärung. Sie entstanden oftmals als Folge von Revolutionen und Systemumbrüchen. Doch auch schon früher lassen sich erste Grundzüge eines „Grundrechts“ erkennen: Die Magna Charta von 1215 band bereits Übergriffe auf Leben und Eigentum freier Männer durch den König an gesetzliche Grundlagen. Doch das Grundrecht, wie wir es kennen, entwickelte sich erst viel später. Die Nationalversammlung in der Frankfurter Pauluskirche billigte am 21. Dezember 1848 einen Katalog von Grundrechten. Vieles, wie wir es heute auch kennen, war darin schon enthalten: Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit. Die Verfassung mit dem Grundrechtskatalog wurde im März 1849 noch verabschiedet, trat jedoch niemals in Kraft, weil die Revolution schließlich niedergeschlagen wurde. Die Weimarer Reichsverfassung knüpfte an die Pauluskirchenverfassung an und enthielt die gleichen Grundrechte, entwickelte sie sogar weiter. Neben den klassischen Freiheitsrechten wurden die Sozialversicherung und die Arbeitslosenunterstützung eingeführt. Auch die Idee des kostenlosen Schulunterrichts geht auf diese Zeit zurück. Während des Nationalsozialismus wurden mit der Reichstagsbrandverordnung von 1933 einige Grundrechte außer Kraft gesetzt, wie zum Beispiel die Freiheit der Person (Art.114) und die Meinungsfreiheit (Art. 118). Am 10. Dezember 1948 beschloss die Volksversammlung der damals 56 Vereinten Nationen die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“. Die Erklärung war eine Reaktion auf die Gräueltaten während des zweiten Weltkriegs. Es handelt sie dabei um 30 einfach und klar formulierte Artikel. Die Entstehung des deutschen Grundgesetzes, wie wir es heute kennen, wurde von 61 Männern und vier Frauen vorangetrieben. Sie wurden von den Ministerpräsidenten der deutschen Länder in den drei westlichen Besatzungszonen im Auftrag der Westalliierten nach Bonn geschickt.
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Die Grundrechte binden alle Staatsgewalten, egal ob Judikative, Exekutive oder Legislative. Sie sind bewusst schlagwortartig und abstrakt gehalten, damit aus ihnen für jede Situation eine konkrete subjektive Rechtsposition ableitbar ist. 1949 bestand das Grundgesetz aus 146 Artikeln, seit 2007 sind es 184. Die Artikel des Grundgesetzes können in drei Modi unterschieden werden: Der „Status Negativus“ setzt dem Handeln des Staates Grenzen, der „Status Positivus“ hingegen verpflichtet den Staat zu einem bestimmten Handeln (Gewährung von Rechtsschutz) und der „Status Activus“ garantiert das Teilnahmerecht, wie zum Beispiel an Wahlen. Grundrechte können aber auch eingeschränkt werden. Jedem Gefängnisinsassen wird das Recht auf Freiheit (Art. 2) für einen bestimmten Zeitraum genommen, auch die Beleidung von Personen kann bestraft werden, somit wird die Meinungsfreiheit beschränkt (Art. 5). Die Einschränkung von Grundrechten ist jedoch ein exklusives Parlamentsrecht und kann nicht auf andere Organe übertragen werden.
Die Grundrechte bilden ein gemeinsames, moralisches Fundament, die Ordnung und Sicherheit garantieren. So sichern sie auch den respektvollen Umgang miteinander. Die Zeiten in denen der Staat willkürlich mit seinen Bürgern umspringen kann, sind in den meisten Staaten vorbei, doch gibt es immer noch Länder, in denen zum Beispiel Meinungs-, und Pressefreiheit Fremdwörter sind. Unser Grundgesetz ist keine Selbstverständlichkeit, sondern es hat eine lange Entwicklung durchgemacht und musste auch einige Rückschläge einstecken.
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