VON JANA NOSSIN | 13.06.2016 14:45

Einmal zum Vorstellungsgespräch und zurück. Macht zusammen 260,00 Euro bitte!

Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses kostet erst einmal Geld. Auch für Arbeitnehmer. Ob Bewerbungskosten, Reisekosten zum Vorstellungsgespräch oder sonstige Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer in Verbindung mit der Jobsuche entstehen - neben dem Einsatz von Zeit und Engagement muss auch der ein oder andere Euro investiert werden, um dem neuen Job Stück für Stück ein bisschen näher zu kommen. Welche Kosten von wem erstattet werden und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen: UNI.DE informiert.


Die Bewerbungskosten

Die Bewerbung ist die erste Hürde des Bewerbungsprozesses auf dem Weg zum neuen Job. Hier gilt es, mit aussagekräftigen und professionellen Bewerbungsunterlagen zu glänzen, um die Personaler bereits schriftlich von Eignung und Professionalität zu überzeugen. Die Bewerbung ist die „aussagekräftige Visitenkarte“, die den Weg ins Unternehmen ebnen oder auch verschließen kann. Und bereits an dieser Stelle, in jedem Fall aber spätestens dann, wenn eine Einladung zum Vorstellungsgespräch ansteht und aus der Online-Bewerbung ein professionelles Print-Out werden muss, ist der Griff in den Geldbeutel unvermeidbar. Sofern man sich entscheidet, die Bewerbung mit einem Foto zu versehen - seit 2006 dürfen Unternehmen auf Basis des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) keine Fotos mehr verlangen, dennoch sind Fotos bei den Personalern noch immer gerne gesehen - müssen die Bilder qualitativ hochwertig sein. Weitere Kosten können für Mappen, Porto oder Druck und Papier anfallen.

Bis zu 260,00 Euro pro Jahr können von der Agentur für Arbeit als unterstützende Leistung für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen übernommen werden. In der Regel erstattet die Agentur für jede Bewerbung, diese müssen den Antragstellenden jedoch auch nachgewiesen werden können, einen Pauschalbetrag in Höhe von fünf Euro. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass auf eine solche Kostenübernahme grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch entsteht. Und auch die Höhe des Erstattungsbetrages liegt im Ermessen der jeweiligen Betreuer. Denn je nach Einzelfall entscheiden diese, ob die Kosten erstattet werden oder nicht. Weiterhin begrenzt § 45 SGB III die Förderung grundsätzlich auf „Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungssuchende“. Das heißt konkret, dass eine vorherige Anmeldung bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist, um überhaupt in den Berechtigungskreis der möglichen Förderung zu fallen. Die Kostenübernahme sollte dann im Vorfeld in einer Eingliederungsvereinbarung geregelt werden. Wer nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist, hat aber immer noch die Möglichkeit, die Kosten mit der Einkommenserklärung steuerlich geltend zu machen.

Das Vorstellungsgespräch

Mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch, hat man schon mal die erste Hürde des Bewerbungsprozesses erfolgreich bestanden. Die Bewerbungsunterlagen waren überzeugend und der buchstäbliche „Fuß in der Tür“ ist gekonnt platziert.

So ist das Vorstellungsgespräch vielleicht der nächste wichtige Schritt für eine neue berufliche Veränderung. Doch wer bezahlt eigentlich die Kosten, die in Verbindung mit einem Vorstellungsgespräch entstehen? Anfahrt und Rückreise kosten Geld, insbesondere, wenn der Firmensitz des potentiellen Arbeitgebers in einigen Kilometern Entfernung vom Wohnort liegt. Die Aufwendungen, die für ein solches Kennenlernen entstehen, sind oftmals nicht unerheblich und stellen - gerade für Studierenden - mitunter ein kleines Vermögen dar.

Die gute Nachricht: Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, diese Kosten erstattet zu bekommen. Besser noch: Laut Gesetz besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung - unter bestimmten Bedingungen. Genau ist dies in § 670 BGB geregelt: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet“. In der Praxis bedeutet das Folgendes: Sofern ein Arbeitgeber Bewerber zum Vorstellungsgespräch einlädt, ist er grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für An- und Abreise zu übernehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Kandidaten initiativ oder auf eine ausgeschriebene Stelle beworben haben. Unerheblich ist auch der Ausgang der Gespräche, es ist also für den Erstattungsanspruch nicht entscheidend, den Job am Ende auch zu bekommen.

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Der potentielle Arbeitgeber kann die Kostenerstattung allerdings an die Benutzung bestimmter Verkehrsmittel (zum Beispiel PKW und öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn) binden. Bei Anreise mit dem eigenen PKW erstattet der Arbeitgeber für Hin- und Rückfahrt in der Regel 30 Cent pro gefahrenen Kilometer; bei Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln das jeweilige Busticket, oder die Bahnfahrt 2. Klasse, jeweils für An- und Abreise. Die Benutzung anderer Verkehrsmittel (z. B. Taxi) oder gar die Kosten einer Übernachtung am Vorstellungsort, sofern dies erforderlich ist, sollte zwischen den Parteien in jedem Fall vorab besprochen und explizit vereinbart werden. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten immer dem nötigen Umfang entsprechen müssen. In einigen Fällen schließt der Arbeitgeber jedoch die Kostenübernahme vorausgehend gänzlich aus. Dies ist zulässig, muss aber unbedingt im Vorfeld, z. B. mit der schriftlichen Einladung, ausdrücklich so an die Bewerber kommuniziert werden. Gleiches gilt für eine Kostenbegrenzung. Rechtlich unwirksam ist hingegen der Ausschluss der Kosten im Nachhinein, also wenn der Bewerber schon angereist ist und z. B. erst vor Ort erfährt, dass die Spesen nicht oder nur teilweise übernommen werden sollen.

Handelt es sich um ein Vorstellungsgespräch bei einem Headhunter, ist zu beachten, dass dieser im Auftrag seines Kunden, also im Auftrag des einstellenden Unternehmens, handelt. Hier entsteht der Anspruch der Kostenerstattung, sofern nicht vorher rechtskräftig ausgeschlossen, also an den potentiellen Arbeitgeber und nicht an die Vermittlungsfirma. Wird eine Kostenübernahme durch das Unternehmen ausgeschlossen oder begrenzt, können die entstandenen Aufwendungen auch als Werbungskosten mit der nächsten Einkommensteuer abgesetzt werden.

Darüber hinaus besteht für Personen, die bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind und die Kostenübernahme vorher rechtzeitig beantragt haben, die Möglichkeit, die Reisekosten über die Agentur für Arbeit erstatten zu lassen, wenn das einladende Unternehmen diese im Vorfeld ausschließt. Dies setzt aber eine vorherige Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit voraus.

Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten

Endlich hat es mit dem neuen Job geklappt, der Arbeitsvertrag wurde durch beide Seiten unterzeichnet. Grund zur Freude ist geboten. Doch selbst an dieser Stelle können finanzielle Hürden noch immer den beruflichen Weg verstellen. Nicht selten müssen Menschen ihren Wohn- und Lebensmittelpunkt verlassen, um sich durch die Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt aus der Arbeitslosigkeit zu befreien oder dieser zu entgehen. Doch auch hier gibt es - für leistungsberechtigte Personen - eine Möglichkeit, Wohnungsbeschaffungskosten und/oder Umzugskosten-Beihilfe über einen kommunalen Träger zu beantragen. Genaueres regelt § 22 Abs. 3 SGB II und weist darauf hin, dass der Umzug notwendig, d. h. erforderlich sein muss und die Kosten der neuen Unterkunft angemessen. In jedem Fall ist eine entsprechende vorherige Vereinbarung mit dem kommunalen Träger (i. d. R. Agentur für Arbeit) zu schließen.

Der neue Job fällt sicher nicht vom Himmel und erfordert immer auch ein gewisses Maß an Eigeninitiative und Professionalität seitens der Anwärter. Und das kann natürlich auch schon mal den einen oder anderen Euro kosten. Doch am Ende lohnt sich der Aufwand. Denn wer positiv aus der Masse von Bewerbungen hervorgeht, hat – bei gleicher Qualifikation – in der Regel die besseren Karten und hält am Ende dann möglicherweise den unterschriebenen Anstellungsvertrag in den Händen.

Jana Nossin, freiberufliche HR-Beraterin und Redakteurin für UNI.DE