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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt - komplementär zu den Forschungsvorhaben im Rahmen der Maßnahme "Erdgebundene Astrophysik und Astroteilchenphysik" für die Förderperiode 2011 - 2014 - die Förderung von Vorhaben auf dem Gebiet "Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Designstudien zur Realisierung zukünftiger Großgeräte der Astroteilchenphysik" im Rahmen des Common Call "Targeted R&D and design studies in view of the realisation of future Astroparticle infrastructures " des europäischen ERA-NETs ASPERA.
Die Maßnahme ist auf Grundlagenforschungen unter Einsatz ausgewählter, im Wesentlichen durch den Bund getragener Großgeräte der Astroteilchenphysik gerichtet. Im Fokus steht die Entwicklung innovativer Technologien, wobei eine höchst aktuelle Fragestellung der astrophysikalischen Forschung den Ausgangspunkt bildet. Die wissenschaftlichen Themen basieren auf den Berichten "Status and Perspective of Astroparticle Physics in Europe" und "Astroparticle Physics: the European Strategy", die im Rahmen von ASPERA im Auftrag der darin zusammengeschlossenen Forschungsministerien und Zuwenderinstitutionen erarbeitet wurden, auf Empfehlungen des Komitees für Astroteilchenphysik (KAT) sowie den Ergebnissen des BMBF-Strategiegesprächs "Astrophysik und Astroteilchenphysik" vom 15. Juni 2010.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Beteiligung von deutschen Forschungsinstitutionen an den gemeinsamen Forschungsvorhaben innerhalb des europäischen ERA-Nets ASPERA können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Die im Rahmen von ASPERA koordinierte Fördermaßnahme wird von den nachfolgend aufgeführten europäischen Ministerien und Förderinstitutionen unterstützt:
• Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF, Deutschland);
• Centre National de la Recherche Scientifique - Institut National de Physique Nucléaire et de Physique des Particules (CNRS-IN2P3, Frankreich)
• Fundação para a Ciência e Tecnologia (FCT, Portugal)
• Fonds de la Recherche Scientifique (FRS-FNRS, Belgien)
• Fonds Wetenschappelijk Onderzoek (FWO, Belgien)
• Istituto Nazionale di Fisica Nucleare (INFN, Italien)
• Ministerio de Ciencia e Innovación (MICINN, Spanien)
• Narodowe Centrum Badan i Rozwoju (NCBiR, Polen)
• Nationaal Instituut voor Subatomaire Fysica (NIKHEF, Niederlande)
• Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der Wissenschaften (SNF, Schweiz)
• Unitatea Executiva pentru Finantarea Invatamantului Superior si a Cercetarii Stiintifice Universitare (UEFISCSU, Rumänien)
Es können ausschließlich transnationale Verbundprojekte gefördert werden. Hierbei haben die Förderinstitutionen die Absicht, jeweils nur die im eigenen Herkunftsland ansässigen Projektpartner zu fördern.
Seitens des BMBF wird die Förderung auf Vorhaben begrenzt sein, die ausgerichtet sind auf Forschung und Entwicklung (F&E) auf dem Gebiet
Innovative Detektionsmethoden für hochenergetische kosmische Strahlung.
Mögliche Aufgaben sollten in Verbindung stehen mit aktuellen Fragestellungen, die in dem ASPERA Dokument "R&D for Astroparticle Physics" dargestellt sind.
In beschränktem Maße kann die Entwicklung von Werkzeugen zur Datenauswertung einschließlich notwendiger Theorie und Modellierung, die eng an das betreffende Großgerät gebunden und schon während der Planungsphase erforderlich ist, Bestandteil förderfähiger Vorhaben sein.
Mit der Maßnahme sollen die Grundlagen dafür geschaffen werden, herausragende wissenschaftliche Fragestellungen über die Natur der Quellen hochenergetischer kosmischer Strahlung effizient zu bearbeiten. Die Vorhaben sollen in erster Linie auf die Entwicklung solcher Technologien und Methoden abzielen, die den wissenschaftlichen Ertrag nicht nur zukünftiger sondern auch aktueller Großgeräte deutlich erhöhen.
Nicht Gegenstand der Maßnahme sind die Bearbeitung wissenschaftlicher Themen, die von der Entwicklung neuer Technologien losgelöst sind, die Förderung von Standardausrüstungen im Umfeld der Großgeräte sowie der Betrieb der Forschungsanlagen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche Hochschulen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die transnationalen Verbundprojekte müssen Partner aus mindestens drei Ländern, die durch die oben genannten Ministerien und Förderinstitutionen vertreten sind, aufweisen. Die Koordination der einzelnen Verbundprojekte ist von einer der beteiligten wissenschaftlichen Einrichtungen zu leisten.
Des Weiteren sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
• Die Verbundprojekte zeichnen sich durch innovative und anspruchsvolle Ideen aus, die zu einer bedeutenden Erhöhung des wissenschaftlichen Ertrags des jeweiligen Großgerätes führen.
• Im Verbundprojekt ergänzen sich Expertise und Methodiken der beteiligten Partner gewinnbringend.
• Mit der Durchführung des Vorhabens in der Form eines transnationalen Verbundprojektes wird ein Mehrwert über das von den einzelnen Partnern mögliche Ergebnis deutlich hinaus erreicht.
Insgesamt soll durch Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, die ggf. auch Teile des Vorhabens, die vom BMBF nicht gefördert werden können, übernehmen, ein optimaler Gewinn für das Gesamtvorhaben erzielt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sein.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98) sein.
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen, nationale Auskunftsstelle
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger:
Projektträger DESY
22603 Hamburg
Telefon: +49 40 8998-3702
Telefax: +49 40 8994-3702
E-Mail: pt@desy.de
Internet: http://pt.desy.de
beauftragt.
Er fungiert bezüglich dieser Fördermaßnahme auch als nationale Auskunftsstelle für alle Fragen der Antragsteller aus deutschen Forschungsinstitutionen. Potentielle Antragsteller sollten sich möglichst bis zum 01.10.2010 mit dem Projektträger DESY in Verbindung setzen.
Ansprechpartner sind:
Dr. Marc Hempel
Telefon: +49 40 8998-3991
E-Mail: marc.hempel@desy.de
Dr. Franz-Josef Zickgraf
Telefon: +49 40 8998-4896
E-Mail: franz-josef.zickgraf@desy.de
Vordrucke und Hinweise für Förderanträge sowie die Kontaktinformationen für die nationalen Auskunftsstellen aller an der Fördermaßnahme beteiligten Länder sind beim ASPERA Common Call Secretariat über die ASPERA Internetadresse http://www.aspera-eu.org zu finden.
BMBF-Richtlinien, -Merkblätter, -Hinweise und -Nebenbestimmungen können unter der Adresse http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.htmlabgerufen werden oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Bis spätestens zum 19. November 2010, 16:00 Uhr MEZ ist dem ASPERA Common Call Secretariat vom Koordinator eines transnationalen Verbundprojektes eine gemeinsam von allen Partnern ausgearbeitete beurteilungsfähige Vorhabenbeschreibung (in englischer Sprache) in elektronischer Form unter Nutzung des von ASPERA eingerichteten Portals http://commoncall.aspera-eu.org einzureichen. Eingänge in Schriftform, per Telefax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt.
Dem förmlichen Förderantrag ist eine Darstellung mit der von ASPERA vorgegebenen Gliederung beizufügen. Wesentliche Bestandteile sind:
• Titel, Akronym
• Zusammenfassung des Vorhabens (Maximum 1.000 Zeichen),
• Hintergrund, Problemstellung und Stand der Wissenschaft und Technik (Maximum 1 Seite)
• detaillierte Beschreibung des Vorhabens (Maximum 10 Seiten), einschließlich
wissenschaftlicher Fragestellung und erwarteter Ergebnisse, Mehrwert der transnationalen Kollaboration, Herangehensweise, Relevanz und Dringlichkeit der wissenschaftlichen Fragestellung, Beziehung zu anderweitig durchgeführten ähnlichen Vorhaben, Darstellung von außerhalb des ASPERA-Antrags bereits bewilligter oder beantragter Fördermittel (Betrag, für wen, wofür); Darstellung der Eignung des Teams aufgrund seiner Expertise für das vorgeschlagene Vorhaben.
• Projektplan (Maximum 10 Seiten) einschließlich Zeitplan, Ergebnisberichte und Meilensteine, Projektstruktur, Arbeitspakete, Managementstruktur, Rolle und Zeitaufwand jedes Teammitglieds im Projekt, potentielle Risiken und Plan zur Risikominderung, Ergebnisverwertungs- und -verteilungsplan.
• detaillierte Budgetplanung (pro Jahr) für jeden Partner, Kostenbegründung, Angaben bezüglich etwaiger Co- oder sonstiger Finanzierung
• Curriculum Vitae für jedes Teammitglied einschließlich einer Beschreibung der Forschungsaktivitäten und der 5 wichtigsten Publikationen (Maximum jeweils 2 Seiten).
Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Kosten für Personal, Reisen und Ausstattung müssen direkte und indirekte Kosten getrennt aufgeführt werden. Die Berechnungsmethoden für indirekte Kosten müssen dargelegt werden. Der Aufwand für Personal ist zusätzlich in Personenjahren anzugeben.
Von den deutschen Antragstellern ist in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator parallel zur Antragstellung über ASPERA je ein korrespondierender förmlicher Förderantrag in schriftlicher und elektronischer Form dem genannten Projektträger des BMBF auf dem Postweg vorzulegen. Die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" wird dringend empfohlen (http://www.kp.dlr.de/profi/easy/).
ASPERA und die beteiligten Förderinstitutionen werden bei der Endauswahl der förderfähigen Projekte durch unabhängige Gutachter fachlich beraten. Das Votum des Gutachtergremiums dient als Entscheidungsgrundlage und trägt empfehlenden Charakter. Die Antragsteller werden von den Gutachterberichten in Kenntnis gesetzt und erhalten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
Die Förderanträge stehen im Wettbewerb zueinander. Unter Anwendung der von ASPERA genannten Kriterien
• erstrangige Kriterien
• wissenschaftliche Qualität des Forschungsplan
• Übereinstimmung mit den Zielen der Ausschreibung
• internationale Konkurrenzfähigkeit
• nachrangige Kriterien
• Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit
• Kompetenz der Antragsteller
• Qualität des Forschungsumfeldes
• technische Reife und Risken
• Begründung der beantragten Mittel
• Potential für Wissenstransfer und Einbindung der Industrie
erfolgt eine Prioritätensetzung. Die endgültige Förderentscheidung obliegt der jeweiligen an der Ausschreibung beteiligten Förderinstitution; im Falle deutscher Antragsteller ist dies das BMBF.
Beabsichtigter Förderbeginn ist der 1. Juli 2011
Die Projekte sollen auf eine Bearbeitungszeit von maximal drei Jahren ausgerichtet sein.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 06. August 2010
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Stefan Kern