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VON BMBF  |  10.08.2010 07:45

Chancengleichheit sichern durch BAföG

Das Bundeskabinett hat am 21. April 2010 den Entwurf eines 23. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungs-gesetzes beschlossen.

Damit verfolgt die Bundesregierung das Ziel, durch spürbare Leistungs- und Strukturverbesserungen das BAföG als wesentliches Element einer umfassenden Strategie zur Entwicklung eines Dreiklangs bedarfsgerechter Angebote der individuellen Bildungsfinanzierung aus BAföG, Bildungsdarlehen und Stipendien nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln.

Junge Leute haben zu Recht Vertrauen in die staatliche Ausbildungsförderung. Jeder vierte Studierende in der Regelstudienzeit erhält heute Förderung nach dem BAföG. Der durchschnittliche Förderungsbetrag blieb in den letzten Jahren praktisch konstant und lag bei den Schülern zuletzt bei 321 Euro, bei den Studierenden bei 398 Euro. Im Vergleich zu 2007 um rund 10 % gestiegen ist mit 52,2 % der Anteil der Vollgeförderten, worin sich insbesondere das Bildungsengagement der untersten Einkommensschichten widerspiegelt. Mehr als zwei Drittel der BAföG-Geförderten hätten nach eigenen Angaben ohne BAföG nicht studieren können. Daneben wird mit dem Bildungskredit ein zeitlich befristeter, zinsgünstiger Kredit zur Unterstützung in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen angeboten. Aber auch diejenigen, deren Eltern die Ausbildungskosten finanziell tragen könnten, haben seit Frühjahr 2006 die Möglichkeit, selbst ihr Studium zu finanzieren über einen Studienkredit, den die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Auftrag des Bundes unbürokratisch und passgenau zu günstigen Konditionen anbietet. Für Kinder aus einkommensschwachen Familien bleibt das BAföG jedoch das zentrale Instrument zur Unterstützung bei der Finanzierung des Studiums. Dabei steht auch ihnen der Studienkredit zur ergänzenden Finanzierung je nach eigenem Bedürfnis offen.

Nur durch eine verlässliche staatliche Absicherung der individuellen Finanzierung qualifizierter Ausbildung kann es gelingen, alle Bildungsreserven auszuschöpfen. Allein der Bund stellt derzeit jährlich 1,4 Mrd. € für die Ausbildungsförderung zur Verfügung. Bund und Länder zusammen bringen hierfür einschließlich der hälftigen Darlehensanteile bei den Studierenden über 2,7 Mrd. € jährlich auf.

Entwurf eines 23. Gesetzes zur Änderung des BAföG

Das 23. Änderungsgesetz sieht insbesondere Folgendes vor:
Die Bedarfssätze der Auszubildenden im BAföG werden zum Schuljahresbeginn bzw. zum kommenden Wintersemester um 2 % angehoben, die Freibeträge um 3 %. Die Sozialpauschalen, mit denen die Vorsorgeaufwendungen der Eltern der Geförderten berücksichtigt werden, werden den aktuellen Beitragssätzen angepasst und zusätzlich werden die steuerrechtlich geförderten Beiträge zur sog. "Riester-Rente" in den Grenzen des Mindesteigenbeitrags von dem im BAföG anzurechnenden Einkommen freigestellt. Die Bundesregierung setzt damit die Erkenntnisse aus ihrem im Januar 2010 vorgelegten 18. BAföG-Bericht um. Darüber hinaus sind auch strukturelle Verbesserungen vorgesehen:

Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wird für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben. Damit wird Bachelor-Absolventen die Möglichkeit gegeben, zunächst länger Berufserfahrung zu sammeln, anstatt sich aus Sorge, später den Förderanspruch zu verlieren, für einen sofort anschließenden Masterstudiengang zu entscheiden.

Die Vereinbarkeit von individueller Familien- und Ausbildungsplanung wird erleichtert. Künftig verschiebt sich die Altersgrenze genau um die Zeit, in der Auszubildende sich zuvor der Erziehung ihres Kindes gewidmet haben und nur bis zu 30 Stunden erwerbstätig waren. Die zeitliche Abfolge vom Erwerb der Studienzugangsberechtigung zur später geförderten Ausbildung einerseits, Familienphasen und sonstigen Zeiten bis zum Erreichen der Altersgrenze andererseits spielt keine Rolle mehr.

Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bis zu 300 Euro monatlich werden künftig von einer Anrechnung auf den Bedarfssatz nach BAföG ausgenommen.

Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund innerhalb der ersten drei Semester wird künftig generell Förderung mit je hälftigem Zuschuss und zinslosem Staatsdarlehen für die komplette Dauer der für den neuen Studiengang maßgeblichen Regelstudienzeit gewährt. Die bisherige Regelung, nach der zum Studienende nur noch Bankdarlehen für die Dauer der nicht anrechenbaren Semester aus dem alten Studiengang geleistet wurde, entfällt.

In die für die Ehe und für Ehegatten geltenden Regelungen im BAföG werden künftig auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einbezogen. Auswirkungen hat dies insbesondere für die Berücksichtigung des Partnerschaftseinkommens beim Auszubildenden und für die Förderungsberechtigung ausländischer Lebenspartner.

Der Verwaltungsvereinfachung und insbesondere auch der Entlastung der antragstellenden Auszubildenden selbst dienen die Pauschalierungen bei Mietkosten und Erleichterungen beim Leistungsnachweis gem. § 48 BAföG.

Das 22. Gesetz zur Änderung des BAföG

Mit Inkrafttreten des "22. Gesetzes zur Änderung des BAföG" sind die BAföG-Bedarfssätze seit August 2008 um 10 Prozent gestiegen. Der maximale BAföG-Höchstsatz beträgt 648 Euro pro Monat. Die Freibeträge sind um 8 Prozent gestiegen. Wegen der Abhängigkeit anderer Fördersätze von den Regelungen beim BAföG haben diese Anhebungen auch Auswirkungen auf das AFBG, die Berufsausbildungsbeihilfen nach SGB III sowie die Begabtenförderungsstipendien. Die Hinzuverdienstgrenze ist für alle Auszubildenden auf die Höhe der auch für sog. "Minijobs" geltenden Grenze von 400 Euro monatlich ausgedehnt worden.

Eine Änderung im Altenpflegegesetz stellt sicher, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsvergütung im Bereich der Altenpflegeberufe künftig nicht mit Hinweis auf mögliche BAföG-Förderung verweigert werden darf. Schließlich soll eine Änderung im SGB II bewirken, dass die grundsätzliche Ausschlussregelung von Arbeitsuchenden, die eine dem Grunde nach mit BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren, geöffnet wird, um im Einzelfall ALG II wenigstens dann zu leisten, wenn eine BAföG-Förderung wegen Überschreitung der Altersgrenze ausscheidet.

Weitere wesentliche inhaltliche Verbesserungen, die schon Anfang 2008 wirksam wurden, sind:
* Auszubildende mit Kindern können während der Ausbildung einen pauschalen und als Vollzuschuss gezahlten Kinderbetreuungszuschlag zu ihrem Bedarfssatz in Höhe von 113 Euro monatlich für das erste Kind, 85 Euro für jedes weitere erhalten. Dafür entfällt der Kinderteilerlass beim Darlehensanteil Studierender nach einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten.

* Zur Integration von Auszubildenden mit Migrationshintergrund wird die Förderungsberechtigung nach BAföG erleichtert. Ausländische Auszubildende, mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung oder die schon lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, erhalten BAföG auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer der Eltern

* Die Internationalisierung wird gestärkt durch Wegfall der obligatorischen Orientierungsphase. Damit sind Studierende nicht mehr zum Studienbeginn in Deutschland gezwungen, sondern können auch für vollständig im europäischen Ausland absolvierte Ausbildungsgänge BAföG erhalten. Die bisher als Vollzuschuss geleisteten Auslandsförderungsbestandteile werden Studierenden künftig - wie die Inlandsförderung auch - mit hälftigem Darlehensanteil gewährt. Gefördert werden außerdem auch Praktika außerhalb Europas.