VON C.V.A. | 04.02.2013 16:45

Sterbehilfe - Zwischen Gesetz und Selbstbestimmung

In Deutschland gibt es bis jetzt kein Gesetz, das Sterbehilfe bei unheilbar Kranken genau regelt. Im Januar scheiterte ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Verbot der gewerblichen Sterbehilfe.

Von der schwarz-gelben Koalition wurde ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der die gewerbsmäßige, aber nicht die organisierte Sterbehilfe strafbar machen soll. Der Vorschlag wurde von der christlichen Kirche sowie der CDU-Parteivorsitzenden Julia Glöckner scharf kritisiert. Die Verabschiedung des Verbots wurde gestoppt, da sich die Union vorerst neu beraten möchte. Falls es zu keinem neuen Gesetzesentwurf kommt, würde die passive Sterbehilfe in Deutschland vorerst straffrei bleiben. Das heißt, dass durch das im Jahre 2010 verabschiedete Selbstbestimmungsrecht, lebenserhaltende Maßnahmen durch Einwilligung des Patienten gestoppt und Therapien abgebrochen werden können. Sollte der Patient einwilligungsunfähig sein, wird das in Deutschland durch die Patientenverfügung geregelt.

Formen der Sterbehilfe

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Man unterscheidet zwischen aktiver, passiver, indirekter Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung. Aktive Sterbehilfe bedeutet, dass ein tödlich wirkendes Mittel dem Patienten aktiv zugeführt wird, er es also selbst nicht einnimmt. Diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland und fast allen Ländern der europäischen Union verboten. Nur in den Niederlanden, Luxemburg und Belgien ist sie unter strengen Auflagen erlaubt.

Passive Sterbehilfe bedeutet den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen oder der Abbruch entsprechender Therapien. So gesehen wird der natürliche Sterbeprozess einfach nicht aufgehalten. Da diese Form unter das Selbstbestimmungsrecht des Patienten fällt, ist sie in Deutschland und auch der Schweiz gesetzlich nicht verboten.

Beihilfe zur Selbsttötung, auch assistierter Suizid genannt, meint die Selbsttötung mit Hilfe einer anderen Person, die zum Beispiel ein Medikament bereitstellt. In Deutschland und der Schweiz ist dies momentan ebenfalls nicht verboten.

Die Begriff indirekte Sterbehilfe bezeichnet die Gabe von schmerzlindernden Medikamenten auf Wunsch des Patienten, die möglicherweise die Sterbezeit verkürzen. Mittlerweile wurde jedoch bestätigt, dass palliativmedizinische Maßnahmen die Sterbezeit sogar teilweise verlängern können. Der Begriff ist irreführend , da der Arzt in erste Linie die Beschwerden lindern möchte und nicht den Tod des Patienten herbeiführen.

Kontroverse

Hierzulande wird das Thema um ein Gesetz beziehungsweise Verbot seit Langem kontrovers diskutiert. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenbergers Gesetzesentwurf zum Verbot von gewerblicher, aber nicht organisierter Sterbehilfe hat zahlreiche Diskussionen ausgelöst. Eugen Byrsch Vorstandvorsitzender der Deutschen Stiftung Patientenschutz fordert im Falle eines Gesetzesentwurfs auch das Verbot von organisierter Sterbehilfe. Er warnt vor dem „Tod aus den Gelben Seiten“. Julia Glöckner von der CDU sieht in dem Gesetzesentwurf gar ein Zeichen des „Abschiedes von der Humanität“.

Gegner der Sterbehilfe befürchten insbesondere, dass es zu einem „Mobbing zum Tode“ kommen könnte. Denn sobald ein Verbot wegfallen würde, könnten Situationen entstehen, in denen die Gesellschaft vom Einzelnen erwarten würde, von dieser Freiheit auch Gebrauch zu machen.

Doch nicht immer geht es um todkranke Patienten. Für Aufsehen hat kürzlich der Tod taubblinder Zwillinge in Belgien gesorgt. Zusätzlich zur angeborenen Taubheit, erblindeten die beiden Männer im Alter von 45 Jahren. Sie entschieden sich für die in Belgien legale Sterbehilfe. Am 14. Dezember 2012 wurde den beiden auf Wunsch von Ärzten tödliche Injektionen gesetzt. In Belgien hat jeder Erwachsene ein Recht auf Sterbehilfe solange er von unerträglichen psychischen oder physischen Schmerzen leidet, die medizinisch gebessert werden können.

Die Diskussion ist lange nicht vorüber. Wie sich die Bundesregierung in Deutschland zu dem Thema letztendlich äußern wird, bleibt abzuwarten.