VON MAXIMILIAN REICHLIN | 20.11.2015 10:12

Alles Gute kommt von oben? Über Drohnen und Datenschutz

Unbemannte Luftfahrzeuge, sogenannte Drohnen, werden immer beliebter und technisch immer ausgereifter. Das bereitet Datenschutzfachleuten Sorgen. Da die meisten Drohnen mit einer Kamera ausgestattet sind, befürchten viele eine Bedrohung der Privatssphäre. Trotz der strengen Reglementierungen, die bereits für den Drohnenflug gelten, müssten weitere Maßnahmen zum Schutz von Personen eingerichtet werden. So wird beispielsweise über einen Drohnenführerschein und die Einführung von Flugverbotszonen diskutiert. Auch das Sammeln von Daten der Drohnenbesitzerinnen und -besitzer ist geplant.

Schon lange stehen Drohnen im Mittelpunkt der politischen und rechtlichen Aufmerksamkeit. Vor allem die Probleme, die sich für die Privatssphäre ergeben, werden heftig diskutiert. Nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar stellen Drohnen ein massives Datenschutzproblem dar. In der Vergangenheit wurde deswegen oft und ausgiebig diskutiert, in welchen Bereichen die Drohnen überhaupt fliegen dürfen oder welche Maßgaben für Foto- und Videoaufnahmen gelten.

Personengebundene Hinweise machen jeden Menschen zum Straftäter

Was erwartet uns in Sachen Drohnen und Datenschutz?

Im Juni wurden von der Bundesregierung neue Regeln beim Flug mit unbemannten Luftfahrzeugen festgesetzt. Damit ist die Datenschutzdebatte aber noch nicht beendet. Vor allem Verkehrsminister Alexander Dobrindt plant weitere Regulierungen den Drohnenflug betreffend. So sollen etwa künftig gewerbliche Drohnenpilotinnen und -piloten eine Lizenz für den Flug erhalten, ähnlich einem Führerschein, den das Luftfahrtamt ausstellt. Eine Prüfung soll im Vorfeld die Flugfertigkeiten sowie die Kenntnisse über das Luftfahrtgesetz testen.

Auch „Geofencing“, also das Einprogrammieren von Flugverbotszonen in die Software der Drohnen, ist denkbar. So soll zum Beispiel verhindert werden, dass Drohnen in Gebieten unterwegs sind, in denen sie nichts verloren haben. Das können fixe Ziele sein, etwa militärische Gebäude oder Krankenhäuser, aber auch Zonen, in denen beispielsweise eine Luftrettung durchgeführt werden muss. In einem solchen Fall würden die privaten Flugkörper den Einsatz von Polizei und Rettungskräften massiv behindern. Um Drohnen aufspüren zu können könnten auch Ortungschips verbaut werden, so der Vorschlag von Klaus-Dieter Scheurle, Chef der Deutschen Flugsicherung.

Datenschutzexperten sehen Pläne zur Vorratsdatenspeicherung kritisch

Solche Maßnahmen sind im Moment noch Theorie. Eindeutig geplant ist dagegen die Speicherung der Daten aller privater und gewerblicher Drohnenbeitzerinnen und -besitzer. Drohnen mit einem Gewicht von über 500 Gramm sollen demnach künftig registriert und eindeutig einer Person zugeordnet werden, um diese im Falle eines Schadens oder einer Straftat identifizieren zu können. Das berichtete kürzlich die Plattform netzpolitik.org. Informationen über Art und Umfang der zu speichernden Daten liegen noch nicht vor. Auch die Frage, welche Behörden auf die gesammelten Daten zugreifen können sollen, wurden von Dobrindt noch nicht beantwortet.

Solche Forderungen werden aktuell durchaus auch kritisch betrachtet. Gerade die Ortung privater Flugkörper sowie die Vorratsspeicherung der Daten von Pilotinnen und Piloten würde das Datenschutzproblem höchstens verschieben. So könnte zwar die Privatsphäre der gefilmten oder fotografierten Personen aktiv geschützt werden, dafür stünden dann sensible Daten der Drohnenbeitzerinnen und -besitzer einem mehr oder minder breiten Publikum zur Verfügung. Welche Ergebnisse die aktuelle Debatte erbringen wird, ist daher noch nicht wirklich abzusehen.

Grundsätzliche Regeln beim Einsatz von Drohnen

Klar ist für die Bundesregierung aber, dass die Datenschutzdebatte noch nicht vom Tisch ist. Vor wenigen Monaten wurden deshalb die neuen Regelungen beispielsweise für den Drohnenflug im Umkreis von Flughäfen wirksam. Grundsätzlich gilt nach wie vor: Drohnen dürfen nicht über Menschenmengen, Krankenhäusern, Kraftwerken oder Militärgebäuden fliegen. Zum Flug über ein privates Grundstück ist die Genehmigung des Besitzers erforderlich, genauso wie für Fotos und Videos von Personen. Das Recht am eigenen Bild gilt auch im Zusammenhang mit den fliegenden Kameras. Als „Freizeitvergnügen“ sind die Drohnen allerdings weitestgehend gestattet, solange der Flug in Sichtweite des Piloten stattfindet.